Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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dem  nach  dem  Tageskurse  zu  veranschlagenden  Kaufpreise  die  Nebenkosten  gedeckt  werden
können.  Das  hierbei  zu  beobachtende  Verfahren  wird  durch  die  Staatsschuldenverwaltung
geregelt  werden.  Der  Antrag  und  der  eingezahlte  Geldbetrag  sind  der  Bank  alsbald  auf
geeignetem  Wege  mit  Überweisungsvermerk  zu  übermitteln.  Die  Bank  wird  den  Ankauf
der  Schuldverschreibungen  bewirken  und  ihrerseits  das  zur  Eintragung  und  zur  Abrechnung
mit  dem  Einzahler  weiter  Erforderliche  besorgen.  Ein  etwaiger  Uberschuß  der  Einzahlung
wird  von  der  Bank  dem  Antragsteller  zurückerstattet.

Falls  der  Auftraggeber  ausdrücklich  ein  anderes  als  das  vom  Finanzministerium  bestimmte
  Bankinstitut  vorschreibt,  so  ist  dieses  bei  Ubermittelung  des  Kaufauftrags  wegen
des  weiter  einzuschlagenden  Verfahrens  an  die  Staatsschuldenverwaltung  zu  verweisen.

8  5.  In  den  Anträgen  auf  Eintragung  einer  Buchschuld  muß  der  Gläubiger  so  genau
bezeichnet  werden,  daß  die  Unterscheidung  von  einem  anderen  Gläubiger  mit  Sicherheit
möglich  ist.

Deshalb  sind  bei  physischen  Personen  anzugeben:

a)  der  Familienname,

b)  sämtliche  Vornamen,

c)  bei  Frauen  auch  der  Geburtsname,
d)  der  Beruf  oder  Stand,

e)  der  Wohnort,

l)  die  Wohnung,

8)  bei  Minderjährigen  auch  ihr  Geburtstag  oder  der  Name,  Stand  oder  Beruf  und
letzte  Aufenthalt  des  Vaters,
h)  bei  Entmündigten  auch  der  Grund  der  Entmündigung  und

i)  in  den  Fällen  unter  8  und  ##  auch  der  gesetzliche  Vertreter.

Die  gleichen  genauen  Angaben  sind  erforderlich  für  die  als  zum  Zinsenempfang  berechtigt
  bestellten  physischen  Personen,  mögen  sie  Bevollmächtigte  oder  gesetzliche  oder  verfassungsmäßige
  Vertreter  sein.

Am  Schlusse  des  Antrags  ist  zu  erwähnen,  welchen  etwaigen  Beschränkungen  der
Gläubiger  in  bezug  auf  die  einzutragende  Forderung  unterliegen  soll.

§  6.  Soll  die  Eintragung  auf  den  Namen  einer  inländischen  Handelsfirma,  einer
inländischen  juristischen  Person,  eines  inländischen  Personenvereins,  einer  inländischen  Genossenschaft
  oder  inländischen  Kasse  der  in  §  4  Absatz  1  Nr.  3  des  Gesetzes  gedachten  Art
geschehen,  so  ist,  soweit  dies  nicht  an  sich  feststeht,  dem  Antrage  das  Zeugnis  der  zuständigen
  öffentlichen  Behörde  beizufügen,  durch  welches  dargetan  wird:
bei  Handelsfirmen,  daß  sie  mit  der  angegebenen  Bezeichnung  und  Niederlassung  oder
mit  dem  angegebenen  Sitz  in  ein  Handelsregister  eingetragen  sind,

Zu  §§  3
und  4
des  Gesetzes.

Zu  88  3
und  4
des  Gesetzes.