Das Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. 141
ausschusses, welche von diesen Kollegien gewählt werden, für die
Oberamtsbezirke aus zwei Mitgliedern der Amtsversammlung und
zwei Mitgliedern der Bürgerausschüsse des Bezirks, welche die
Amtsversammlung wählt.
Von der Oberamtswahlkommission werden die Protokolle über
die Wahlen in den einzelnen Abstimmungsdistrikten durchgesehen
und die Resultate der Wahlen zusammengestellt.
UÜber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem
die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und der ungültigen
Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen
Stimmen für jeden einzelnen Abstimmungsdistrikt ersichtlich sein
muß und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu welchen
die Wahlen in einzelnen Abstimmungsdistrikten etwa Veranlassung
gegeben haben. Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Vorstand
der Oberamtswahlkommission befugt, die von den Wahlvorstehern
aufbewahrten Stimmzettel einzufordern und einzusehen.
Der Zutritt zu dem Lokal, in welchem die Ermittelung des S. 193.
Wahlergebnisses stattfindet, steht jedem Wähler offen.
Art. 19.
Hat die Wahl nach § 144 Abs. 1 der Verfassungsurkunde
(vergl. Art. 11 des Verfassungsgesetzes vom heutigen Tage, be-
treffend Abänderungen des IX. Kapitals der Verfassungsurkunde,
Reg. Bl. S. 161) zu keinem Ergebnis geführt, so hat der Ober-
amtmann unverweilt eine neue Wahl anzuordnen.
Sie wird auf Grund derselben Wählerlisten nach denselben Ab-
stimmungsbezirken und bei gleicher Besetzung der Wahlkommissionen
wie die erste Wahl vorgenommen.
Sie findet genau zehn Tage nach Veröffentlichung der ober-
amtlichen Wahlanordnung statt.
Art. 20.
Für den Gewählten ist von dem Oberamtmann auf gedrucktem
Formulare eine von ihm und den Urkundspersonen unterzeichnete
Wahlurkunde auszustellen, welche zu enthalten hat:
1) den Namen des Wahlortes;
2) die Zahl der berufenen und der zur Abstimmung er-
schienenen Wähler;
3) die Zeit des Wahlgeschäfts;
4) den vollständigen Namen und Stand des Gewählten, dessen
Alter, sofern es der Kommission bekannt ist;
5) die auf ihn gefallene Stimmenzahl;