Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Das Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. 141 
ausschusses, welche von diesen Kollegien gewählt werden, für die 
Oberamtsbezirke aus zwei Mitgliedern der Amtsversammlung und 
zwei Mitgliedern der Bürgerausschüsse des Bezirks, welche die 
Amtsversammlung wählt. 
Von der Oberamtswahlkommission werden die Protokolle über 
die Wahlen in den einzelnen Abstimmungsdistrikten durchgesehen 
und die Resultate der Wahlen zusammengestellt. 
UÜber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem 
die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und der ungültigen 
Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen 
Stimmen für jeden einzelnen Abstimmungsdistrikt ersichtlich sein 
muß und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu welchen 
die Wahlen in einzelnen Abstimmungsdistrikten etwa Veranlassung 
gegeben haben. Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Vorstand 
der Oberamtswahlkommission befugt, die von den Wahlvorstehern 
aufbewahrten Stimmzettel einzufordern und einzusehen. 
Der Zutritt zu dem Lokal, in welchem die Ermittelung des S. 193. 
Wahlergebnisses stattfindet, steht jedem Wähler offen. 
Art. 19. 
Hat die Wahl nach § 144 Abs. 1 der Verfassungsurkunde 
(vergl. Art. 11 des Verfassungsgesetzes vom heutigen Tage, be- 
treffend Abänderungen des IX. Kapitals der Verfassungsurkunde, 
Reg. Bl. S. 161) zu keinem Ergebnis geführt, so hat der Ober- 
amtmann unverweilt eine neue Wahl anzuordnen. 
Sie wird auf Grund derselben Wählerlisten nach denselben Ab- 
stimmungsbezirken und bei gleicher Besetzung der Wahlkommissionen 
wie die erste Wahl vorgenommen. 
Sie findet genau zehn Tage nach Veröffentlichung der ober- 
amtlichen Wahlanordnung statt. 
Art. 20. 
Für den Gewählten ist von dem Oberamtmann auf gedrucktem 
Formulare eine von ihm und den Urkundspersonen unterzeichnete 
Wahlurkunde auszustellen, welche zu enthalten hat: 
1) den Namen des Wahlortes; 
2) die Zahl der berufenen und der zur Abstimmung er- 
schienenen Wähler; 
3) die Zeit des Wahlgeschäfts; 
4) den vollständigen Namen und Stand des Gewählten, dessen 
Alter, sofern es der Kommission bekannt ist; 
5) die auf ihn gefallene Stimmenzahl;
	        
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