Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Vorbemerkung. 7 
  
Stiftungen und Amtskörperschaften. Vom 21. Mai 1891. 
In Kraft v. 1. Dezember 1891. 
Art. 70. S. 133. Betrifft die 5§ 47 und 48. 
Sechszehnte Vrrfassungsänderung. M 18. Regierungsblatt. 
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 24. Juli 1895. S. 233—244. 
Gesetz, betreffend das Disciplinarverfahren gegen evan- 
gelische Geistliche. Vom 18. Juli 1895. 
Art. 1 (S. 233). Betrifft die 58. 47 und 48. 
Siebzehnte Verfassungsänderung. 32 20. Regierungsblatt. 
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 25. Juli 1906. S. 161—174. 
Verfassungs-Gesetz, betreffend Abänderungen des 
IX. Kapitels der Verfassungsurkunde. Vom 16. Juli 1906. 
In Kraft seit dem 1. Dezember 1906. Dieses Verfassungsgesetz 
ändert den Verfassungsbestand aufs Tiefste. Es hebt ausdrücklich auf: 
1. die §9 131. 132. 136. 137. 145. 148. 194 Abf. 5; 
2. es ersetzt durch eine neue Fassung oder ändert wenigstens 
an der bisherigen die 998 129. 130. 133. 134 Abs. 2. 135. 142. 
143. 144. 146. 147. 151. 153. 156. 157. 158. 159. 1. 162. 
164, 3. 169. 173. 181. 184. 186 Abs. 3. 193. 194 Abs. 2 u. Abs. 4; 
3. es schiebt neu ein die §§. 132. 1324. 132b. 133. 144.. 
Dazu kommt, daß an demselben Tage ein neues Wahlgesetz 
publizirt worden ist. S. darüber unten S. 133—152. 
In ihrer bisherigen Fassung unberührt blieben im Abschnitt IX 
nur die ö5. 124—128. 
IV. Einrichtung der Ausgabe. Die folgende Ausgabe geht 
durchweg von dem ursprünglichen Verfassungstexte aus und giebt 
bei den einzelnen Artikeln in geschichtlicher Folge ihre Abänderungen 
an. Nur die erste und die sie wieder rückgängig zu machen be- 
stimmte dritte Verfassungsänderung sind dem Texte ferngehalten und 
in die Beilage verwiesen. Das formell Aufgehobene — aber auch 
nur dieses — ist zwischen zwei + ## gesetzt. 
Da in Folge der vielen Verfassungsänderungen der 
jetzige Bestand des Textes der einzelnen #§ unter Um- 
ständen nur mühsam zu finden ist, bezeichne ich bei allen 
88, die heute gelten, am Rande ihre Zahl im fetten Druck 
— und zwar da, wo der jetzt gültige Text steht. S. z. B. 
S. 17 bei § 30. Ist ein s definitiv ausgefallen, so be- 
zeichne ich dieß am Rand mit seiner früheren Zahl in 
fettem Druck und einem vacat. S. z. B. S. 22 bei KG 49.
	        
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