Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Berfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 11 
  
zu sorgen, daß den Eingesessenen des getrennten Landestheiles 
eine hinlängliche Zeitfrit gestattet wird, um sich anderwärts 
im Königreiche mit ihrem Eigenthume niederlassen zu können: 
ohne in Veräußerung ihrer Liegenschaften übereilt oder durch 
eine auf das mitzunehmende Vermögen gelegte Abgabe oder 
sonst auf andere Weise belästigt zu werden. 
F. 3. 83. 
Das Königreich Württemberg ist ein Theil des deutschen 
Bundes; daher haben alle organischen Beschlüsse der Bundes- 
versammlung, welche die verfassungsmässigen Verhältnisse Deutsch- 
lands, oder die allgemeinen Verhältnisse deutscher Staatsbürger 
betreffen, nachdem sie von dem Könige verkündet sind, auch 
für Württemberg verbindende Kraft. Jedoch tritt in An= S. 60. 
sehung der Mittel zu Erfüllung dershiedurch begründeten Ver- 
bindlichkeiten die verfassungsmäßige Mitwirkung der Stände ein. 
II. Kapitel. 
Von dem Könige, der Thronfolge und der 
Reichsverwesung. 
F. 4. 84. 
Der König ist das Haupt des Staates, vereinigt in sich 
alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den durch 
die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
S. 5. 85. 
Der König bekennt sich zu einer der christlichen Kirchen. 
S. 6. 86. 
Der Sitz der Regierung kann in keinem Falle außerhalb 
des Königreichs verlegt werden. 
S. 7. 87. 
Das Recht der Thronfolge gebührt dem Mannsstamme 
des Königlichen Hauses; die Ordnung derselben wird durch 
die Lineal-Erbfolge nach dem Erstgeburtsrechte bestimmt. Er-
	        
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