Berfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 11
zu sorgen, daß den Eingesessenen des getrennten Landestheiles
eine hinlängliche Zeitfrit gestattet wird, um sich anderwärts
im Königreiche mit ihrem Eigenthume niederlassen zu können:
ohne in Veräußerung ihrer Liegenschaften übereilt oder durch
eine auf das mitzunehmende Vermögen gelegte Abgabe oder
sonst auf andere Weise belästigt zu werden.
F. 3. 83.
Das Königreich Württemberg ist ein Theil des deutschen
Bundes; daher haben alle organischen Beschlüsse der Bundes-
versammlung, welche die verfassungsmässigen Verhältnisse Deutsch-
lands, oder die allgemeinen Verhältnisse deutscher Staatsbürger
betreffen, nachdem sie von dem Könige verkündet sind, auch
für Württemberg verbindende Kraft. Jedoch tritt in An= S. 60.
sehung der Mittel zu Erfüllung dershiedurch begründeten Ver-
bindlichkeiten die verfassungsmäßige Mitwirkung der Stände ein.
II. Kapitel.
Von dem Könige, der Thronfolge und der
Reichsverwesung.
F. 4. 84.
Der König ist das Haupt des Staates, vereinigt in sich
alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den durch
die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
S. 5. 85.
Der König bekennt sich zu einer der christlichen Kirchen.
S. 6. 86.
Der Sitz der Regierung kann in keinem Falle außerhalb
des Königreichs verlegt werden.
S. 7. 87.
Das Recht der Thronfolge gebührt dem Mannsstamme
des Königlichen Hauses; die Ordnung derselben wird durch
die Lineal-Erbfolge nach dem Erstgeburtsrechte bestimmt. Er-