12 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
lischt der Mannsstamm, so geht die Thronfolge auf die weib-
liche Linie, ohne Unterschied des Geschlechtes, über, und zwar
so, daß die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regieren-
den Könige, und bei gleichem Verwandtschafts-Grade das
natürliche Alter den Vorzug gibt. Jedoch tritt bei der Des-
cendenz des sodann regierenden Königlichen Hauses das Vor-
recht des Mannsstammes wieder ein.
88. S. 8.
Die Fähigkeit zur Thronfolge setzt rechtmäßige Geburt
aus einer ebenbürtigen, mit Bewilligung des Königes ge-
schlossenen Ehe voraus.
89. S. 9.
Die Volljährigkeit des Königes tritt mit zurückgelegtem
achtzehnten Jahre ein.
8 10. C. 10.
Der Huldigungs-Eid wird dem Thronfolger erst dann
abgelegt, wann Er in einer den Ständen des Königreichs aus-
zustellenden feierlichen Urkunde die unverbrüchliche Ethaltung
er Landes-Verfassung bei Seinem Königlichen Worte zu-
gesichert hat.
S. 637. 8. 11.
8 11. Ist der König minderjährig, oder aus einer andern Ur—
sache an der eigenen Ausübung der Regierung verhindert; so
tritt eine Reichs-Verwesung ein.
812. 5 12.
In beiden Fällen wird die Reichs-Verwesung von dem
der Erbfolge nach nächsten Agnaten geführt. Sollte kein dazu
fähiger Agnat vorhanden seyn, so fällt die Regentschaft an
die Mutter, und nach dieser an die Großmutter des Königes
von väterlicher Seite.
8 13, C. 13.
Sollte sich bei einem zunächst nach dem regierenden Könige
zur Erbfolge bestimmten Familien-Gliede eine solche Geistes-
oder körperliche Beschaffenheit zeigen, welche demselben die