Verfassungs-Urkunde f. b. Königreich Württemberg, v. 25. Seßt. 1819. 13
eigene Verwaltung des Reichs unmöglich machen würde; so ist
noch unter der Regierung des Königes durch ein förmliches
Staats-Gesetz über den künftigen Eintritt der gesetzmäßigen
Reichs-Verwesung zu entscheiden.
Würde der König während seiner Regierung oder bei dem
Anfall der Thronfolge durch ein solches Hinderniß von der
eigenen Verwaltung des Reiches abgehalten seyn, ohne daß
schon früher die oben bestimmte Vorsehung getroffen wäre;
so soll längstens binnen Jahresfrist in einer von dem Geheimen
Rathe zu veranlassenden Versammlung sämtlicher im Königreich
anwesenden volljährigen, nicht mehr unter väterlicher Gewalt
stehenden Prinzen des Königlichen Hauses, mit Ausschluß des
zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, auf vorgängiges
Gutachten des Geheimen Rathes, durch einen nach absoluter
Stimmen-Mehrheit zu fassenden Beschluß, mit Zustimmung
der Stände über den Eintritt der gesetzmäßigen Regentschaft
entschieden werden.
S. 14. 8 14.
Der Reichsverweser hat eben so, wie der König, den
Ständen die Beobachtung der Landes-Verfassung feierlich zu-
zusichern.
KC. 15. 15.
Der Reichs-Verweser übt die Staats-Gewalt in dem Um-
fange, wie sie dem Könige zusteht, im Namen des Königes
verfassungsmäßig aus; daher steht auch der Geheime Rath
zum Reichs-Verweser in demselben Verhältnisse, wie zu dem
regierenden Könige.
Es kann aber der Reichs-Verweser keine Standes-Er-
höhungen vornehmen, keine neuen Ritter-Orden und Hofämter
errichten, und kein Mitglied des Geheimen Rathes anders,
als in Folge eines gerichtlichen Erkenntnisses, entlassen. Jede
während einer Reichs-Verwesung verahschiedete Abänderung
eines Verfassungs-Punktes gilt nur auf die Dauer der Re-
gentschaft. Auch können die dem Reiche heimgefallenen Lehen
während der Regentschaft nicht wieder verliehen werden.
8. 16. S. 638.
In Ermanglung einer von dem Könige getroffenen, und 81.
dem Geheimen Rathe bekannt gemachten Anordnung gebührt