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bs. 1.
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Abs. 2.
16 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
d. 27.
Jieder ohne Unterschied der Religion genießt im König-
reiche ungestörte Gewissens-Freiheit.
Dern vollen Genuf der staatsbürgerlichen Rechte gewähren
die drei christlichen Glaubens-Bekenntnisse. Andere christliche
und nicht christliche Glaubens-Genossen können zur Theilnahme
an den bürgerlichen Rechten nur in dem Verhältnisse zugelassen
werden, als sie durch die Grundsätze ihrer Religion an der
Erfüllung der bürgerlichen Pflichten nicht gehindert werden. 1
Vierte Verfassungsänderung. Das G v. 31.
(. oben S. 5) bekimm#, h esetz Dezember 1861
Einziger Artikel.
An die Stelle des zweiten Absatzes des 8. 27 der
Verfassungsurkunde tritt folgende Bestimmung:
Die staatsbürgerlichen Rechte sind unab—
hängig von dem religiösen Bekenntnisse.
In dem F§. 135 der Verfassungsurkunde fallen die
Worte
„einem der dreichristlichen Glaubensbekennt-
nisse angehören und“
weg. 1
1 Zu dieser Verfassungsänderung ist zu bemerken:
1. Durch die Einführung der Grundrechte war für Württemberg v. 17. Ja-
nuar 1849 Rechtens geworden, daß durch das religiöse Bekenntniß „der
Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt
noch beschränkt“ werde (Grundrechte § 10). Die Verfügung sämmtlicher
Ministerien in Betreff die Einführung der Grundrechte des deutschen
Volks v. 14. Januar 1819 (s. oben S. 2) sagt noch besonders zu § 16:
„Sämmtliche Benachtheiligungen und Unterschiede des veffentlichen und
des Privat-Rechts, welche die Gesetze bisher an das Bekenntniß einer
andern Religion, als der drei christlichen Confessionen knüpften, sind
aufgehoben“ (Regierungs-Blatt 1849 S. 11).
2. Vom 5. Oktober 1851 datiren zwei Königliche Verordnungen (Reg.-Bl.
1851 S. 247. 249). Die Eine macht die Aufhebung der Grundrechte
durch Bundesbeschluß v. 23. August bekannt; die „„ önigliche Verord-
nung, betr. die Rechtsverhältnisse der Israeliten“ erwägt in Abs. 1, daß
die Grundrechte weder als Reichsgesetz weiter gölten, noch die Eigen-
selt fines württembergischen Landesgesetzes je besessen hätten. Abs. 2
ä ort:
„in Erwägung, daß hiernach die Nothwendigkeit einer unvexrzüglichen
gesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der Israeliten eingetreten,
einstweilen aber, und bis diese erfolgt seyn wird, jeder Rechtsunsicherheit