Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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bs. 1. 
827 
Abs. 2. 
16 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
d. 27. 
Jieder ohne Unterschied der Religion genießt im König- 
reiche ungestörte Gewissens-Freiheit. 
Dern vollen Genuf der staatsbürgerlichen Rechte gewähren 
die drei christlichen Glaubens-Bekenntnisse. Andere christliche 
und nicht christliche Glaubens-Genossen können zur Theilnahme 
an den bürgerlichen Rechten nur in dem Verhältnisse zugelassen 
werden, als sie durch die Grundsätze ihrer Religion an der 
Erfüllung der bürgerlichen Pflichten nicht gehindert werden. 1 
Vierte Verfassungsänderung. Das G v. 31. 
(. oben S. 5) bekimm#, h esetz Dezember 1861 
Einziger Artikel. 
An die Stelle des zweiten Absatzes des 8. 27 der 
Verfassungsurkunde tritt folgende Bestimmung: 
Die staatsbürgerlichen Rechte sind unab— 
hängig von dem religiösen Bekenntnisse. 
In dem F§. 135 der Verfassungsurkunde fallen die 
Worte 
„einem der dreichristlichen Glaubensbekennt- 
nisse angehören und“ 
weg. 1 
1 Zu dieser Verfassungsänderung ist zu bemerken: 
1. Durch die Einführung der Grundrechte war für Württemberg v. 17. Ja- 
nuar 1849 Rechtens geworden, daß durch das religiöse Bekenntniß „der 
Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt 
noch beschränkt“ werde (Grundrechte § 10). Die Verfügung sämmtlicher 
Ministerien in Betreff die Einführung der Grundrechte des deutschen 
Volks v. 14. Januar 1819 (s. oben S. 2) sagt noch besonders zu § 16: 
„Sämmtliche Benachtheiligungen und Unterschiede des veffentlichen und 
des Privat-Rechts, welche die Gesetze bisher an das Bekenntniß einer 
andern Religion, als der drei christlichen Confessionen knüpften, sind 
aufgehoben“ (Regierungs-Blatt 1849 S. 11). 
2. Vom 5. Oktober 1851 datiren zwei Königliche Verordnungen (Reg.-Bl. 
1851 S. 247. 249). Die Eine macht die Aufhebung der Grundrechte 
durch Bundesbeschluß v. 23. August bekannt; die „„ önigliche Verord- 
nung, betr. die Rechtsverhältnisse der Israeliten“ erwägt in Abs. 1, daß 
die Grundrechte weder als Reichsgesetz weiter gölten, noch die Eigen- 
selt fines württembergischen Landesgesetzes je besessen hätten. Abs. 2 
ä ort: 
„in Erwägung, daß hiernach die Nothwendigkeit einer unvexrzüglichen 
gesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der Israeliten eingetreten, 
einstweilen aber, und bis diese erfolgt seyn wird, jeder Rechtsunsicherheit