Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

831. 
832. 
833. 
8 34. 
18 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
von der zuständigen Behörde entschieden und volle 
Entschädigung geleistet worden ist. Entsteht aber ein 
Streit über die Summe der Entschädigung und will 
sich der Eigenthümer bei der Entscheidung der Ver- 
waltungsbehörde nicht beruhigen, so ist die Sache 
im ordentlichen Rechtswege zu erledigen, einstweilen 
aber die von jener Stelle festgesetzte Summe ohne 
Verzug auszubezahlen. 
Den politischen Gemeinden sind bezüglich der Zu- 
lässigkeit der Zwangsenteignung die Kirchengemeinden 
gleichgestellt. 
z. 31. 
Ausschließliche henden und Gewerbs-Privilegien können 
nur zu Folge eines Sleter: oder mit besonderer, für den ein- 
zelnen Fall gültiger Beistimmung der Stände ertheilt werden. 
Dem Ermessen der Regierung bleibt überlassen, nützliche 
Erfindungen durch Patente zu deren ausschließlichen Benützung 
bis auf die Dauer von zehn Jahren zu belohnen. 
g. 32. 
Jedem Staatsbürger steht frei, aus dem Königreiche, ohne 
Bezahlung einer Nachsteuer, auszuwandern, so bald er dem 
ihm vorgesetzten Beamten von seinem Vorsatze die Anzeige ge- 
macht, seind Schulden und andere Obliegenheiten berichtigt, 
und hinreichende Versicherung ausgestellt hat, daß er innerhalb 
Jahresfrist gegen König und Vaterland nicht dienen, und eben 
so lange in Hinsicht auf die vor seinem Wegzuge erwachsenen 
Ansprüche vor den Gerichten des Königreichs Recht geben wolle. 
g. 33. 
Durch den Wegzug verliert der Auswandernde nein Staats- 
bürgerrecht für sich und seine mit ihm wegziehenden Kinder. 
Das Vermögen derjenigen Kinder, welche nicht mit den 
Eltern auswandern, wird im Lande zurückbehalten. 
g. 34. 
Wer ohne einen ihm zugestandenen Vorbehalt des Staats- 
bürgerrechtes in auswärtige Staatsdienste tritt, wird desselben 
verlustig.
	        
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