Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 39 
  
C. 119. 8 119. 
Die Staats-Schuld, worunter auch diejenige begriffen ist, 
welche derzeit noch auf den neuen Landestheilen haflet. ist 
unter die Gewährleistung der Stände gestellt. 
C. 120. § 120. 
Die Schulden-Zahlungs-Casse wird nach den Normen 
eines zu verabschiedenden Statuts von ständischen, durch die 
Regierung bestätigten Beamten, unter Leitung und Verant- 
wortlichkeit der Stände, verwaltet. 
§. 121. 121. 
Es werden dem ständischen Ausschusse monatliche Cassen- 
berichte gedoppelt ausgefertigt übergeben, und jener hat jedes- 
mal Ein Exemplar dem Finanz-Ministerium mitzutheilen. 
§. 122. 8 122. 
Der Regierung steht vermöge des Ober-Aufsichts-Rechtes 
frei, von dem Zustande dieser Casse zu jeder Zeit Einsicht 
nehmen zu lassen. 
16. 123. 8 123. 
Die Jahres-Rechnung über dieselbe wird von einer König- 
lichen und ständischen Commission abgehört, das Resultat aber 
öffentlich durch den Druck bekannt gemacht. 
  
IX. Kapitel. 
Von den Landständen. 
KC. 124. 8 124. 
Die Stände sind berufen, die Rechte des Landes in dem 
durch die Verfassung bestimmten Verhältnisse zum Regenten 
eltend zu machen. Vermöge dieses Berufes haben sie bei 
usübung der Gesetzgebungs-Gewalt durch ihre Einwilligung 
mitzuwirken, in Beziehung auf Mänzel oder Mißbräuche, die 
sich bei der Staats-Verwaltung ergeben, ihre Wünsche, Vor- 
stellungen und Beschwerden dem Könige vorzutragen, auch 
wegen verfassungswidriger Handlungen Klage anzustellen, die
	        
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