1. 136
Vacat.
S. 668.
8 137
vacat.
48 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
danernden Beibehaltung einer solchen schließen
assen.
Von dem Eintritt in die Ständeversammlung
sind diejenigen Personen ausgeschlossen, welchen
nach § 142 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 die Ausübung des
Wahlrechts versagt ist.
G. 136.
# Die dreizehn ritterschaftlichen Mitglieder der zweiten
Kammer werden von den immatriculirten rfitern oder Theil-
habern der Rittergüter nach den vier Kreisen des Königreichs,
in den Kreisstädten, unter der Leitung des betreffenden
Regierungs-Präsidenten mit Zuziehung zweier Mitglieder der
Ritterschaft, aus sämtlichen Mitgliedern ritterschaftlicher Fa-
milien gewählt. 1.
6. 137.
1 Die Abgeordneten von den Städten, die eigenes Land-
standschaftsrecht haben, und von den Oberamts-Bezirken,
werden durch die besteuerten Bürger jeder einzelnen Gemeinde
gewählt. 1.
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868
(s. oben S. 5) bestimmt:
Art. 2.
1 5. 137 der Verfassungsurkunde wird dahin ab-
geändert:
„Die Abgeordneten der Städte und Ober-
amtsbezirke (§F. 133 Ziffer 5 und 6) werden
durch diejenigen württembergischen Staats-
bürger direkt gewählt, welche in dem Wahl-
bezirk ihren Wobnsif oder ihren nicht blos
vorübergehenden Aufenthalt haben und nicht
nach §. 142 ausdrücklich ausgeschlossen sind.“ #
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
(s. oben S. 7) bestimmt:
Art. 8.
Die 6§5 136 und 137 der Verfassungsurkunde
(vergl. Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 26. März
1868, betreffend einige Abänderungen des IX. Ka-
pitels der Verfassungsurkunde, Reg. Bl. S. 175)
werden aufgehoben.