6. Landesherrliche Verordnung. Vom 27. Juli 1885. 97
großherzoge das Prädicat „Königliche Hoheit“" und den übrigen
Prinzen, sowie den Prinzessinnen Unseres Hauses, das bisher
selbstverstandene Prädicat „Großherzogliche Hoheit"“ ausdrücklich
zu ertheilen und wollen, daß Ihnen fernerhin diese Prädicate in
allen Anreden und Schreiben beigelegt werden.
Gegeben zu Carlsruhe in Unserem Staatsministerium, den
15. August 1844. «
Leopold.
von Dusch.
6. Landesherrliche Verordnung. Die Standesbeurkundung
für die Mitglieder des Großherzeglichen Hauses und deren
Eheschließung betreffend. Vom 27. Juli 1885.
Das Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1885 Nr. XXIII, Karls-
ruhe, Samstag den 1. August 1885. S. 291—293, enthält folgende
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 27. Juli 1885.)
Die Standesbeurkundung für die Mitglieder des Großherzoglichen
Hauses und deren Eheschließung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Kraft der Uns als Oberhaupt Unseres Hauses zukommenden
Befugnisse und im Hinblick auf den Artikel 72 des Reichsgesetzes
vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung erlassen Wir unter Aufhebung Unserer
hausgesetzlichen Verordnung vom 17. Januar 1876 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Nr. III.) zur Feststellung des die Standes-
beurkundung für die Mitglieder Unseres Hauses und deren Ehe-
schließung geltenden besonderen Rechts unter Berücksichtigung der
hierüber bestehenden Anordnungen der Hausgesetze und Familien-
verträge, sowie des in Unserem Hause beobachteten Herkommens
nachfolgende hausgesetzliche Bestimmungen.
S. 1.
Standesbeamter für das Großherzogliche Haus ist der Präsi-
dent des Staatsministeriums in seiner Eigenschaft als Minister des
Großherzoglichen Hauses.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII, 1. 2. Aufl. 7