108 Anlage 2. Die Ständeversammlung.
Die übrigen Stimmzettel werden sodann in einer Urne ge-
sammelt und gemischt.
E 13.
Hierauf entfaltet der Wahlkommissär die Stimmzettel einzeln
und verliest dieselben laut.
Die Wahlvorschläge werden von dem Protokollführer in das
Protokoll eingetragen, indem er den Namen jedes Kandidaten
verzeichnet und neben demselben jede dem Kandidaten zufallende
Stimme einzeln vermerkt und laut zählt. Einer der zur Bildung
der Wahlkommission eingeladenen Grundherren führt in gleicher
Weise die Gegenliste.
§ 14.
Die Wahl erfolgt durch relative Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch
die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird.
*1°.
Unleserlich geschriebene Stimmzettel sind ungültig, ebenso
Stimmzettel, soweit sie die Person des Vorgeschlagenen nicht hin-
länglich bezeichnen, oder auf eine nicht wählbare Person lauten.
Sind mehr Namen auf dem Stimnmzettel verzeichnet, als die
Zahl der zu wählenden Abgeordneten beträgt, so gelten der Reihen-
folge nach die zuerst Genannten als gewählt und die übrigen wer-
den unberücksichtigt gelassen.
Ist ein und derselbe Name auf dem Stimmzettel mehrmals
enthalten, so wird er gleichwohl nur einfach gezählt.
*s 16.
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, wel-
ches nach Schluß der Ermittelung des Wahlergebnisses den Anwe-
senden eröffnet und ebenso wie die Gegenliste von der Wahlkom-
mission unterzeichnet wird.
Die beanstandeten Stimmzettel (§ 12 Absatz 2 und §9 15 Ab-
satz 1), sowie die beanstandeten Umschläge (§ 12 Absatz 1) sind
dem Protokoll beizuheften.
Die übrigen Stimmzettel und Umschläge werden von dem
Wahlkommissär in Papier eingeschlagen, versiegelt und so lange
aufbewahrt, bis die Kammer über die Wahl endgültig entschieden
hat; alsdann sind die Stimmzettel und Umschläge zu vernichten.
Nach Abschluß der Wahlhandlung sind die Wahlakten dem
Ministerium des Innern einzusenden.