Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

108 Anlage 2. Die Ständeversammlung. 
  
Die übrigen Stimmzettel werden sodann in einer Urne ge- 
sammelt und gemischt. 
E 13. 
Hierauf entfaltet der Wahlkommissär die Stimmzettel einzeln 
und verliest dieselben laut. 
Die Wahlvorschläge werden von dem Protokollführer in das 
Protokoll eingetragen, indem er den Namen jedes Kandidaten 
verzeichnet und neben demselben jede dem Kandidaten zufallende 
Stimme einzeln vermerkt und laut zählt. Einer der zur Bildung 
der Wahlkommission eingeladenen Grundherren führt in gleicher 
Weise die Gegenliste. 
§ 14. 
Die Wahl erfolgt durch relative Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch 
die Hand des Wahlkommissärs gezogen wird. 
*1°. 
Unleserlich geschriebene Stimmzettel sind ungültig, ebenso 
Stimmzettel, soweit sie die Person des Vorgeschlagenen nicht hin- 
länglich bezeichnen, oder auf eine nicht wählbare Person lauten. 
Sind mehr Namen auf dem Stimnmzettel verzeichnet, als die 
Zahl der zu wählenden Abgeordneten beträgt, so gelten der Reihen- 
folge nach die zuerst Genannten als gewählt und die übrigen wer- 
den unberücksichtigt gelassen. 
Ist ein und derselbe Name auf dem Stimmzettel mehrmals 
enthalten, so wird er gleichwohl nur einfach gezählt. 
*s 16. 
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, wel- 
ches nach Schluß der Ermittelung des Wahlergebnisses den Anwe- 
senden eröffnet und ebenso wie die Gegenliste von der Wahlkom- 
mission unterzeichnet wird. 
Die beanstandeten Stimmzettel (§ 12 Absatz 2 und §9 15 Ab- 
satz 1), sowie die beanstandeten Umschläge (§ 12 Absatz 1) sind 
dem Protokoll beizuheften. 
Die übrigen Stimmzettel und Umschläge werden von dem 
Wahlkommissär in Papier eingeschlagen, versiegelt und so lange 
aufbewahrt, bis die Kammer über die Wahl endgültig entschieden 
hat; alsdann sind die Stimmzettel und Umschläge zu vernichten. 
Nach Abschluß der Wahlhandlung sind die Wahlakten dem 
Ministerium des Innern einzusenden.
	        
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