Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 351. 
110 Aulage 2. Die Ständeversammlung. 
  
In jedem Wahlkreis wird von den Mitgliedern der Handels- 
kammern, welche in dem Wahlkreis ihren Sitz haben, ein Abge- 
ordneter gewählt. 
Die Wahlorte werden durch landesherrliche Verordnung be- 
stimmt. 
8 22. 
Die beiden Abgehrdneten der Landwirtschaftskammer werden 
von den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer in einem Wahl- 
gang gewählt. 
Der Wahlort ist Karlsruhe. 
G 23. 
Der Abgeordnete der Handwerkskammern wird von den Mit- 
gliedern der im Großherzogtum bestehenden Handwerkskammern 
gewählt. 
Deer Wahlort ist Karlsruhe. 
§#24. 
Der Großherzog ernennt aus der Zahl der höheren Verwal- 
tungsbeamten für jeden der drei Wahlkreise, in denen die Abge- 
ordneten der Handelskammern zu wählen sind, sowie für die Wahl 
der zwei Abgeordneten der Landwirtschaftskammer und des Abge- 
ordneten der Handwerkskammern je einen Kommissär zur Leitung 
der Wahl. 
* 25. 
Im übrigen finden die Vorschriften der 5§ 3, 6 bis 16 auf 
die Wahlen der Handelskammern, der Landwirtschaftskammer und 
der Handwerkskammern entsprechende Anwendung. 
In die vor jeder Wahl vom Ministerium des Innern be- 
kannt zu machenden Verzeichnisse der Wahlberechtigten sind nur die- 
jenigen Personen aufzunehmen, welche dem § 32a der Verfassungs- 
urkunde entsprechen. 
IV. Wahl der Abgeordneten der Städte und der Kreise zur 
ersten Kammer. 
6 26. 
Für die Wahlen der Abgeordneten der der Städteordnung 
unterstehenden Städte werden durch landesherrliche Verordnung 
zwei Wahlkreise gebildet. Dobei soll darauf Rücksicht genommen 
werden, daß die Zahl der Wahlberechtigten in den beiden Wahl- 
kreisen tunlichst gleich groß ist.
	        
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