S. 351.
110 Aulage 2. Die Ständeversammlung.
In jedem Wahlkreis wird von den Mitgliedern der Handels-
kammern, welche in dem Wahlkreis ihren Sitz haben, ein Abge-
ordneter gewählt.
Die Wahlorte werden durch landesherrliche Verordnung be-
stimmt.
8 22.
Die beiden Abgehrdneten der Landwirtschaftskammer werden
von den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer in einem Wahl-
gang gewählt.
Der Wahlort ist Karlsruhe.
G 23.
Der Abgeordnete der Handwerkskammern wird von den Mit-
gliedern der im Großherzogtum bestehenden Handwerkskammern
gewählt.
Deer Wahlort ist Karlsruhe.
§#24.
Der Großherzog ernennt aus der Zahl der höheren Verwal-
tungsbeamten für jeden der drei Wahlkreise, in denen die Abge-
ordneten der Handelskammern zu wählen sind, sowie für die Wahl
der zwei Abgeordneten der Landwirtschaftskammer und des Abge-
ordneten der Handwerkskammern je einen Kommissär zur Leitung
der Wahl.
* 25.
Im übrigen finden die Vorschriften der 5§ 3, 6 bis 16 auf
die Wahlen der Handelskammern, der Landwirtschaftskammer und
der Handwerkskammern entsprechende Anwendung.
In die vor jeder Wahl vom Ministerium des Innern be-
kannt zu machenden Verzeichnisse der Wahlberechtigten sind nur die-
jenigen Personen aufzunehmen, welche dem § 32a der Verfassungs-
urkunde entsprechen.
IV. Wahl der Abgeordneten der Städte und der Kreise zur
ersten Kammer.
6 26.
Für die Wahlen der Abgeordneten der der Städteordnung
unterstehenden Städte werden durch landesherrliche Verordnung
zwei Wahlkreise gebildet. Dobei soll darauf Rücksicht genommen
werden, daß die Zahl der Wahlberechtigten in den beiden Wahl-
kreisen tunlichst gleich groß ist.