Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904. 111 
  
In jedem Wahlkreis wird von den Mitgliedern des Stadt- 
rats (Oberbürgermeister, Bürgermeister und Stadträte) der wahl- 
berechtigten Städte ein Abgeordneter gewählt. 
Die Wahlorte werden durch landesherrliche Verordnung be- 
stimmt. 
5 27. 
Der Abgeordnete der sonstigen Städte mit mehr als 3000 
Einwohnern wird von den Mitgliedern des Gemeinderats (Bürger- 
meister und Gemeinderäte) dieser Städte gewählt. 
Der Wahlort ist Karlsruhe. 
8 28. 
Der Abgeordnete der Kreise wird von den Mitgliedern der 
elf Kreisausschüsse des Landes gewählt. 
Der Wahlort ist Karlsruhe. 
629. 
Im übrigen finden die Vorschriften der §9 3, 6 bis 16, 24 
und 25 Absatz 2 auf die Wahlen der Abgeordneten der Städte 
und der Kreise entsprechende Anwendung. 
V. Wahl der Abgeordneteu zur zweiten Kammer. 
8 30. 
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreis 
gewählt. 
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in 
kleinere Bezirke geteilt, welche räumlich abgegrenzt und tunlichst 
eandet sein und möglichst mit den Gemeinden zusammen fallen 
ollen. 
Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Wahlbezirk für sich; 
Gemeinden mit weniger als 200 Einwohnern und abgesonderte 
Gemarkungen können durch den Bezirksrat mit einer benachbarten 
Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung zu einem Wahlbezirk 
von mindestens 200 Einwohnern vereinigt werden. 
Gemeinden, welche nach der letzten allgemeinen Volkszählung 
mehr als 3500 Einwohner zählen, werden durch den Bezirksrat 
auf Vorschlag des Gemeinde-(Stadt-yrats nach der Einwohnerzahl 
in zwei oder mehr Wahlbezirke eingeteilt, so daß kein Wahlbezirk 
mehr als 3500 Einwohner enthält; ebenso können zusammengesetzte 
Gemeinden in mehrere Wahlbezirke von mindestens 200 Ein- 
„wohnern zerlegt werden. 
. 352.
	        
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