1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904. 111
In jedem Wahlkreis wird von den Mitgliedern des Stadt-
rats (Oberbürgermeister, Bürgermeister und Stadträte) der wahl-
berechtigten Städte ein Abgeordneter gewählt.
Die Wahlorte werden durch landesherrliche Verordnung be-
stimmt.
5 27.
Der Abgeordnete der sonstigen Städte mit mehr als 3000
Einwohnern wird von den Mitgliedern des Gemeinderats (Bürger-
meister und Gemeinderäte) dieser Städte gewählt.
Der Wahlort ist Karlsruhe.
8 28.
Der Abgeordnete der Kreise wird von den Mitgliedern der
elf Kreisausschüsse des Landes gewählt.
Der Wahlort ist Karlsruhe.
629.
Im übrigen finden die Vorschriften der §9 3, 6 bis 16, 24
und 25 Absatz 2 auf die Wahlen der Abgeordneten der Städte
und der Kreise entsprechende Anwendung.
V. Wahl der Abgeordneteu zur zweiten Kammer.
8 30.
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreis
gewählt.
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in
kleinere Bezirke geteilt, welche räumlich abgegrenzt und tunlichst
eandet sein und möglichst mit den Gemeinden zusammen fallen
ollen.
Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Wahlbezirk für sich;
Gemeinden mit weniger als 200 Einwohnern und abgesonderte
Gemarkungen können durch den Bezirksrat mit einer benachbarten
Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung zu einem Wahlbezirk
von mindestens 200 Einwohnern vereinigt werden.
Gemeinden, welche nach der letzten allgemeinen Volkszählung
mehr als 3500 Einwohner zählen, werden durch den Bezirksrat
auf Vorschlag des Gemeinde-(Stadt-yrats nach der Einwohnerzahl
in zwei oder mehr Wahlbezirke eingeteilt, so daß kein Wahlbezirk
mehr als 3500 Einwohner enthält; ebenso können zusammengesetzte
Gemeinden in mehrere Wahlbezirke von mindestens 200 Ein-
„wohnern zerlegt werden.
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