1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904. 113
welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anufange der
letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Die Wählerliste ist von dem Gemeinde-(Stadt-yrat mit einer
Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Aus-
legung geschehen, sowie daß die vorstehend und in § 41 vor-
geschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.
–l"34.
Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies
innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der bekannt gemachten
Auslegung derselben bei dem Gemeinde-(Stadt-rat schriftlich an-
zeigen oder zu Protokoll geben, und muß die Beweismittel für
seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Offenkundigkeit be-
ruhen, bezeichnen.
Wenn der Gemeinde-(Stadt-)rat die Einwendung sofort für
begründet erklärt und die Liste berichtigt, hat er dies dem Be-
teiligten bekannt zu machen. Andernfalls legt er die Einwendung
r Bezirksamt vor, worauf die Entscheidung durch den Bezirksrat
erfolgt.
Diese Entscheidung soll längstens innerhalb drei Wochen,
vom Beginn der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgen
und durch Vermittelung des Gemeinde-(Stadt-)rats den Beteiligten
bekannt gemacht werden.
§ 35.
Nimmt der Gemeinde-(Stadt )rat nach dem Beginn der Aus-
legung der Wählerliste, ohne daß von den Beteiligten eine Ein-
wendung eingelegt ist, eine Berichtigung vor, so ist diese dem Be-
teiligten bekannt zu machen.
36.
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe
der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter
Angabe des Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belegstücke
sind dem Hauptexemplar der Wählerliste beizuheften.
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind
am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung durch die Unter-
schrift des Gemeinde-(Stadt-)rats abzuschließen, das zweite Exemplar
unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Uberein-
stimmung mit dem Hauptexemplare.
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden,
ist jede spätere Berichtigung derselben untersagt. Werden erst nach
diesem Zeitpunkte Tatsachen bekannt, welche, wenn sie rechtzeitig
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII, 1. 2. Aufl. 8