S. 361.
122 Anlage 2. Die Ständeversammlung.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt sowie das Ausbleiben
der Erklärung binnen acht Tagen von der Zustellung der Benach-
richtigung gilt als Ablehnung.
1870.
Lehnt der Gewählte ab oder erklärt die Kammer die Wahl
für ungültig, so hat das Ministerium des Innern sofort eine neue
Wahl zu veranlassen. Für diese Nachwahlen gelten die Vor-
schriften des § 66; bei den zu erlassenden Bekanntmachungen ist
jedoch die in § 41 bestimmte achttägige Frist einzuhalten. Die
Bestimmungen der 95 64 und 68 finden auch hier Anwendung.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene
Mitglieder während des Laufes der Landtagsperiode Ersatzwahlen
stattfinden.
Wenn einer dieser Fälle innerhalb eines Jahres nach den
allgemeinen Wahlen eintritt, so bedarf es einer neuen Aufstellung
und Auslegung (§ 34) der Wählerlisten nicht; andernfalls müssen
die gesamten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung
und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden.
8 71.
Sämtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den
Wahlbezirken als über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden
von dem Wahlkommissär unverzüglich dem Ministerium des Inmern
vorgelegt, welches dieselben der zweiten Kammer übemmittelt.
8 72.
Die Kosten, für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen,
sowie für die Umschläge (§ 45 Absatz 2) und für die Ermittelung
des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von der Staats-
kasse, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden
und den abgesonderten Gemarkungen getragen.
VI. Prüfung der Wahlen durch die Kammern.
73.
Erachtet eine Kammer Erhebungen über Tatsachen für er-
forderlich, die für ihre Entscheidung über die streitige Wahl eines
Kammermitglieds von Bedeutung sind, so ersucht die Kammer das
Ministerium des Innern um Veranlassung des Weiteren.
Die Vornahme der Erhebungen richtet sich nach den Vor
schriften über das Verfahren in Verwaltungssachen mit folgenden
Maßgaben: