Full text : Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S.  361.

122  Anlage  2.  Die  Ständeversammlung.

 

Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt  sowie  das  Ausbleiben
der  Erklärung  binnen  acht  Tagen  von  der  Zustellung  der  Benachrichtigung
  gilt  als  Ablehnung.

1870.

Lehnt  der  Gewählte  ab  oder  erklärt  die  Kammer  die  Wahl
für  ungültig,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  sofort  eine  neue
Wahl  zu  veranlassen.  Für  diese  Nachwahlen  gelten  die  Vorschriften
  des  §  66;  bei  den  zu  erlassenden  Bekanntmachungen  ist
jedoch  die  in  §  41  bestimmte  achttägige  Frist  einzuhalten.  Die
Bestimmungen  der  95  64  und  68  finden  auch  hier  Anwendung.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  für  ausgeschiedene
Mitglieder  während  des  Laufes  der  Landtagsperiode  Ersatzwahlen
stattfinden.

Wenn  einer  dieser  Fälle  innerhalb  eines  Jahres  nach  den
allgemeinen  Wahlen  eintritt,  so  bedarf  es  einer  neuen  Aufstellung
und  Auslegung  (§  34)  der  Wählerlisten  nicht;  andernfalls  müssen
die  gesamten  Wahlvorbereitungen,  mit  Einschluß  der  Aufstellung
und  Auslegung  der  Wählerlisten,  erneuert  werden.

8  71.

Sämtliche  Verhandlungen,  sowohl  über  die  Wahlen  in  den
Wahlbezirken  als  über  die  Zusammenstellung  der  Ergebnisse,  werden
von  dem  Wahlkommissär  unverzüglich  dem  Ministerium  des  Inmern
vorgelegt,  welches  dieselben  der  zweiten  Kammer  übemmittelt.

8  72.

Die  Kosten,  für  die  Druckformulare  zu  den  Wahlprotokollen,
sowie  für  die  Umschläge  (§  45  Absatz  2)  und  für  die  Ermittelung
des  Wahlergebnisses  in  den  Wahlkreisen  werden  von  der  Staatskasse,
  alle  übrigen  Kosten  des  Wahlverfahrens  von  den  Gemeinden
und  den  abgesonderten  Gemarkungen  getragen.

VI.  Prüfung  der  Wahlen  durch  die  Kammern.
73.

Erachtet  eine  Kammer  Erhebungen  über  Tatsachen  für  erforderlich,
  die  für  ihre  Entscheidung  über  die  streitige  Wahl  eines
Kammermitglieds  von  Bedeutung  sind,  so  ersucht  die  Kammer  das
Ministerium  des  Innern  um  Veranlassung  des  Weiteren.

Die  Vornahme  der  Erhebungen  richtet  sich  nach  den  Vor
schriften  über  das  Verfahren  in  Verwaltungssachen  mit  folgenden
Maßgaben: