4. Gesetz. Das Verfahren bei Ministeranklagen betr. V. 11. Dez. 1869. 145
z. 9.
Zu dieser Sitzung beruft der Präsident des Staatsgerichts-
hofes als Beisitzer zwei von der ersten Kammer zu wählende Mit-
glieder derselben und zwei der in 8. 7 bezeichneten richterlichen
Beamten. Von den letzteren sind diejenigen, welche in der Residenz-
stadt oder ihr am nächsten wohnen, und unter ihnen die dienst-
ältesten zu berufen.
Als Protokollführer für den Staatsgerichtshof ernennt der
Präsident einen Collegialgerichtssekretär, welcher ebenfalls zu dieser
Sitzung beigezogen wird.
Zu derselben Sitzung werden die Commissäre der zweiten
Kammer und der Angeklagte geladen.
G. 10.
Der Angeklagte ist berechtigt, schon zu dieser Vorverhandlung
einen Vertreter zu ernennen. Auch wenn er bei derselben nicht
erscheint und nicht vertreten ist, so geht dennoch die Bildung des
Staatsgerichtshofes vor sich.
8. 11.
In dieser Sitzung werden die Namen der auf der Liste be-
findlichen Mitglieder der ersten Kammer sowie des Präsidenten des
Pobersten Gerichtshofes k vorgelesen, die weiter noch auf der Liste der
Gerichtsmitglieder befindlichen Namen aber auf besondere Zettel
geschrieben, diese zusammengefaltet in eine Urne gelegt und hierauf
einzeln gezogen.
Gesetz v. 3. März 1879 & 7 n. 1: „Oberlandesgerichts“.
Bei jedem vorgelesenen oder gezogenen Namen haben sich
zuerst die Commissäre der zweiten Kammer und dann der Angeklagte
über Annahme oder Ablehnung zu erklären. Die Ablehnung er-
folgt ohne Angabe von Gründen.
Die Commissäre der zweiten Kammer geben ihre Erklärung
gemeinsam nach Stimmenmehrheit ab. Mehrere Angeklagte haben
ihr Ablehnungsrecht ebenfalls gemeinschaftlich auszunben. Kommen
sie über die Art der Ausübung nicht überein, so wird die Reihen=
folge, in welcher sie ihre Erklärung abzugeben haben, durch das
Loos bestimmt. Die Erklärung des Einen gilt in diesem Falle
für Alle.
". 12.
Von der Zahl der Mitglieder der ersten Kammer, soweit sie
16 übersteigt, und ebenso von der Zahl der richterlichen Beamten,
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII, 1. 2. Aufl. 10
S. 515.