Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

4. Gesetz. Das Verfahren bei Ministeranklagen betr. V. 11. Dez. 1869. 145 
  
z. 9. 
Zu dieser Sitzung beruft der Präsident des Staatsgerichts- 
hofes als Beisitzer zwei von der ersten Kammer zu wählende Mit- 
glieder derselben und zwei der in 8. 7 bezeichneten richterlichen 
Beamten. Von den letzteren sind diejenigen, welche in der Residenz- 
stadt oder ihr am nächsten wohnen, und unter ihnen die dienst- 
ältesten zu berufen. 
Als Protokollführer für den Staatsgerichtshof ernennt der 
Präsident einen Collegialgerichtssekretär, welcher ebenfalls zu dieser 
Sitzung beigezogen wird. 
Zu derselben Sitzung werden die Commissäre der zweiten 
Kammer und der Angeklagte geladen. 
G. 10. 
Der Angeklagte ist berechtigt, schon zu dieser Vorverhandlung 
einen Vertreter zu ernennen. Auch wenn er bei derselben nicht 
erscheint und nicht vertreten ist, so geht dennoch die Bildung des 
Staatsgerichtshofes vor sich. 
8. 11. 
In dieser Sitzung werden die Namen der auf der Liste be- 
findlichen Mitglieder der ersten Kammer sowie des Präsidenten des 
Pobersten Gerichtshofes k vorgelesen, die weiter noch auf der Liste der 
Gerichtsmitglieder befindlichen Namen aber auf besondere Zettel 
geschrieben, diese zusammengefaltet in eine Urne gelegt und hierauf 
einzeln gezogen. 
Gesetz v. 3. März 1879 & 7 n. 1: „Oberlandesgerichts“. 
Bei jedem vorgelesenen oder gezogenen Namen haben sich 
zuerst die Commissäre der zweiten Kammer und dann der Angeklagte 
über Annahme oder Ablehnung zu erklären. Die Ablehnung er- 
folgt ohne Angabe von Gründen. 
Die Commissäre der zweiten Kammer geben ihre Erklärung 
gemeinsam nach Stimmenmehrheit ab. Mehrere Angeklagte haben 
ihr Ablehnungsrecht ebenfalls gemeinschaftlich auszunben. Kommen 
sie über die Art der Ausübung nicht überein, so wird die Reihen= 
folge, in welcher sie ihre Erklärung abzugeben haben, durch das 
Loos bestimmt. Die Erklärung des Einen gilt in diesem Falle 
für Alle. 
". 12. 
Von der Zahl der Mitglieder der ersten Kammer, soweit sie 
16 übersteigt, und ebenso von der Zahl der richterlichen Beamten, 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII, 1. 2. Aufl. 10 
S. 515.
	        
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