148 Anlage 2. Die Ständeversammlung.
über die vom Angeklagten vorgebrachten Thatsachen und Beweise
gehört, und sodann die über die bestrittenen Thatsachen vor-
geschlagenen Beweise erhoben.
Nach geschlossener Erhebung des Thatsächlichen werden die
Vertreter der Anklage mit der Begründung ihrer Anträge und so-
dann der Angeklagte beziehungsweise sein Vertreter und Vertheidiger,
denen jedenfalls das letzte Wort gebührt, mit der Vertheidigung
gehört.
g. 20.
Bleibt der Angeklagte und sein Vertreter bei der Haupt-
verhandlung aus, ohne aus Gründen, welche der Gerichtshof für
genügend erachtet, um Verlegung der Tagfahrt gebeten zu haben,
so wird die Verhandlung dennoch vorgenommen.
S. 21.
Nach geschlossener Verhandlung zieht sich der Gerichtshof zur
Berathung und Urtheilsfällung zurück.
Qur Schuldigerklärung sind zwei Dritttheile der Stimmen er-
forderlich. Läßt sich die Zahl der anwesenden Richter mit drei
nicht theilen, so ist zur Mehrheit eine Stimme weiter erforderlich,
als zwei Dritttheile der nächstfolgenden geringeren Zahl, die mit
drei getheilt werden kann.
§. 22.
Im Falle der Verurtheilung ist zugleich über die Kosten zu
entscheiden. Bezüglich derselben entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Die durch Bestellung und Einberufung des Staatsgerichts-
hofes veranlaßten Kosten bleiben übrigens jedenfalls der Staats-
casse zur Last.
g. 23.
Nach Verkündung des Urtheils in der öffentlichen Sitzung
wird Uns der Präsident des Staatsgerichtshofes eine Ausfertigung
desselben mittheilen.
Ein Rechtsmittel gegen das Urtheil findet nicht statt.
S. 24.
Ist mit der Anklage ein Verweisungsantrag im Sinne von
## 67. der Verfassungsurkunde verbunden, oder nur ein solcher
Antrag gestellt, und findet der Staatsgerichtshof diesen Antrag be-
gründet, so verweist er den Beschuldigten zur Aburtheilung wegen
des betreffenden Vergehens vor das zuständige ordentliche Straf-