Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

148 Anlage 2. Die Ständeversammlung. 
  
über die vom Angeklagten vorgebrachten Thatsachen und Beweise 
gehört, und sodann die über die bestrittenen Thatsachen vor- 
geschlagenen Beweise erhoben. 
Nach geschlossener Erhebung des Thatsächlichen werden die 
Vertreter der Anklage mit der Begründung ihrer Anträge und so- 
dann der Angeklagte beziehungsweise sein Vertreter und Vertheidiger, 
denen jedenfalls das letzte Wort gebührt, mit der Vertheidigung 
gehört. 
g. 20. 
Bleibt der Angeklagte und sein Vertreter bei der Haupt- 
verhandlung aus, ohne aus Gründen, welche der Gerichtshof für 
genügend erachtet, um Verlegung der Tagfahrt gebeten zu haben, 
so wird die Verhandlung dennoch vorgenommen. 
S. 21. 
Nach geschlossener Verhandlung zieht sich der Gerichtshof zur 
Berathung und Urtheilsfällung zurück. 
Qur Schuldigerklärung sind zwei Dritttheile der Stimmen er- 
forderlich. Läßt sich die Zahl der anwesenden Richter mit drei 
nicht theilen, so ist zur Mehrheit eine Stimme weiter erforderlich, 
als zwei Dritttheile der nächstfolgenden geringeren Zahl, die mit 
drei getheilt werden kann. 
§. 22. 
Im Falle der Verurtheilung ist zugleich über die Kosten zu 
entscheiden. Bezüglich derselben entscheidet einfache Stimmenmehrheit. 
Die durch Bestellung und Einberufung des Staatsgerichts- 
hofes veranlaßten Kosten bleiben übrigens jedenfalls der Staats- 
casse zur Last. 
g. 23. 
Nach Verkündung des Urtheils in der öffentlichen Sitzung 
wird Uns der Präsident des Staatsgerichtshofes eine Ausfertigung 
desselben mittheilen. 
Ein Rechtsmittel gegen das Urtheil findet nicht statt. 
S. 24. 
Ist mit der Anklage ein Verweisungsantrag im Sinne von 
## 67. der Verfassungsurkunde verbunden, oder nur ein solcher 
Antrag gestellt, und findet der Staatsgerichtshof diesen Antrag be- 
gründet, so verweist er den Beschuldigten zur Aburtheilung wegen 
des betreffenden Vergehens vor das zuständige ordentliche Straf-
	        
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