Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

5. Gesetz. Die Diäten und Reisekosten 2c. betr. Vom 10. Febr. 1874. 149 
  
gericht, und beauftragt die zuständige Staatsanwaltschaft mit der 
weiteren Verfolgung der Sache. 
Einer gerichtlichen Voruntersuchung und eines gerichtlichen Ver- 
weisungsbeschlusses bedarf es in solchen Fällen nicht mehr. 1 
Gestrichen durch Gesetz v. 3. März 1879 &7 Abf. 3. 
Richter, welche Mitglieder des Staatsgerichtshofes waren, 
# können 4# bei der strafgerichtlichen Erledigung der Sache nicht mit- 
wirken. 
Das Gesetz v. 3. März 1879 + 7 Abs. 3 ersetzt „können“ durch 
’sollen“. 
Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium, 
den 11. Dezember 1869. 
Friedrich. 
Jolly. von Beyer. Nüßlin. von Freydork. von Dusch. 
Ellstätter. Obkircher. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schreiber. 
C. Rechte der einzelnen Mitglieder. 
5. Gesetz. Die Diäten und Reisekosten der Landtags- 
abgeordneten betreffend. Vom 10. Februar 1874. 
1Nr. VI. S. 65. 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
  
  
Karlsruhe, Freitag den 13. Februar 1874. 
  
Gesetz. 
Die Diäten und Reisekosten der Landtagsabgeordneten betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir 
beschlossen und verordnen wie folgt:
	        
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