Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

  
152 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole. 
Artikel 1. 
Die Oberrechnungskammer ist eine dem Landesherrn unmittel- 
bar untergeordnete, der Staatsverwaltung gegenüber selbstständige 
Behörde, welche die Kontrole des gesammten Staatshaushalts durch 
Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und 
Ausgaben von Staatsgeldern, über Zugang und Abgang von Staats- 
eigenthum und, soweit dies nicht durch besondere Gesetze dem land- 
ständischen Ausschuß übertragen ist, über die Verwaltung der Staats- 
schulden zu führen hat. 
Artikel 2. 
Die Oberrechnungskammer besteht aus einem Präsidenten und 
der erforderlichen Anzahl von Kollegialräthen, sowie dem nöthigen 
Revisions= und Kanzleipersonal. 
Einer der Kollegialräthe muß ein Rechtsverständiger sein. 
Artikel 3. 
Die Mitglieder des Kollegiums dürfen nicht in gerader Ab- 
stammung oder im zweiten oder dritten Grade der Seitenlinie mit 
einander verwandt oder verschwägert sein. 
Ein Kollegialmitglied, welches mit dem Vorstand einer obersten 
Verwaltungsbehörde des Landes in einem der im ersten Absatz be- 
. zeichneten Grade verwandt oder verschwägert ist, darf an der Be- 
schlußfassung über solche Angelegenheiten nicht Theil nehmen, welche 
zum Geschäftskreis der betreffenden obersten Verwaltungsbehörde 
gehören. 
Artikel 4. 
Nebenämter oder mit Geldvortheilen verbundene Nebendienste 
dürfen den Mitgliedern des Kollegiums weder übertragen, noch von 
ihnen übernommen werden. 
Ebensowenig können die gedachten Beamten Mitglieder der 
landständischen Kammern sein. 
Artikel 5. 
Der Großherzog ernennt auf Antrag des Staatsministeriums 
und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Staatsministeriums 
herrliche Verordnung. Die Einrichtung und Befugnisse der Ober- 
rechnungskammer betreffend. Vom 14. Dezember 1878 (Gesetzes- u. Ver- 
*—].* 1878 Nr. XXXlI. Karlsruhe, Freitag den 20.Dezember 1878. 
. 237 ff).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.