152 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole.
Artikel 1.
Die Oberrechnungskammer ist eine dem Landesherrn unmittel-
bar untergeordnete, der Staatsverwaltung gegenüber selbstständige
Behörde, welche die Kontrole des gesammten Staatshaushalts durch
Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und
Ausgaben von Staatsgeldern, über Zugang und Abgang von Staats-
eigenthum und, soweit dies nicht durch besondere Gesetze dem land-
ständischen Ausschuß übertragen ist, über die Verwaltung der Staats-
schulden zu führen hat.
Artikel 2.
Die Oberrechnungskammer besteht aus einem Präsidenten und
der erforderlichen Anzahl von Kollegialräthen, sowie dem nöthigen
Revisions= und Kanzleipersonal.
Einer der Kollegialräthe muß ein Rechtsverständiger sein.
Artikel 3.
Die Mitglieder des Kollegiums dürfen nicht in gerader Ab-
stammung oder im zweiten oder dritten Grade der Seitenlinie mit
einander verwandt oder verschwägert sein.
Ein Kollegialmitglied, welches mit dem Vorstand einer obersten
Verwaltungsbehörde des Landes in einem der im ersten Absatz be-
. zeichneten Grade verwandt oder verschwägert ist, darf an der Be-
schlußfassung über solche Angelegenheiten nicht Theil nehmen, welche
zum Geschäftskreis der betreffenden obersten Verwaltungsbehörde
gehören.
Artikel 4.
Nebenämter oder mit Geldvortheilen verbundene Nebendienste
dürfen den Mitgliedern des Kollegiums weder übertragen, noch von
ihnen übernommen werden.
Ebensowenig können die gedachten Beamten Mitglieder der
landständischen Kammern sein.
Artikel 5.
Der Großherzog ernennt auf Antrag des Staatsministeriums
und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Staatsministeriums
herrliche Verordnung. Die Einrichtung und Befugnisse der Ober-
rechnungskammer betreffend. Vom 14. Dezember 1878 (Gesetzes- u. Ver-
*—].* 1878 Nr. XXXlI. Karlsruhe, Freitag den 20.Dezember 1878.
. 237 ff).