1. Gesetz. Die Einrichtung und Befugnisse 2c. Vom 25. Aug. 1876. 155
Zolldirektion bestehenden Rechnungsrevisionen sind unmittelbar den
genannten Behörden, mittelbar der Oberrechnungskammer unter-
geordnet.
Von allen bei den untergeordneten Revisionsanstalten abge-
hörten Rechnungen hat die Oberrechnungskammer einen Theil nach
ihrer Auswahl und in der ihrem Ermessen überlassenen Anzahl
durch ihr Revisionspersonal der Oberabhör unterziehen zu lassen.
Die Rechnung über Ausgaben und Einnahmen der Ober-
rechnungskammer wird von dem Präsidenten derselben geprüft und
mit den desfallsigen Bemerkungen dem Landtag zur Entlastung
vorgelegt.
Artikel 9.
Die Prüfung der Rechnungen ist außer der formalen und
kalkulatorischen Prüfung noch besonders darauf zu richten
1. ob bei der Erwerbung, Benützung und Veräußerung von
Staatseigenthum und bei der Erhebung und Verwendung
der Staatseinkünfte nach den bestehenden Gesetzen und
Vorschriften unter genauer Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze verfahren worden ist;
2. ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilen-
den Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung der
Staatszwecke Abänderungen nöthig oder zweckmäßig sind.
Artikel 10.
Die Oberrechnungskammer ist berechtigt, von den Behörden
jede bei Prüfung der Rechnungen und Nachweisungen für erforder-
lich erachtete Auskunft, sowie die Einsendung der bezüglichen Akten,
Bücher und Schriftstücke zu verlangen.
Der Präsident der Oberrechnungskammer ist befugt, Bedenken
und Erinnerungen gegen die Rechnungen durch besondere Kommis-
säre unmittelbar erörtern zu lassen und ebenso sich über Einzel-
heiten der Verwaltung geeignete Information zu verschaffen.
Deßgleichen steht demselben das Recht zu, außerordentliche
Kassen= oder Magazinrevisionen zu veranlassen. In allen der-
artigen Fällen hat er jedoch dem Vorstand der betreffenden Zentral-
verwaltung vorherige Mittheilung zu machen, damit von dieser
Seite gleichfalls eine kommissarische Betheiligung an der Unter-
suchung stattfinden kann.
Artikel 11.
Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, durch welche
in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Staats eine all-
S. 292.