Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

1. Gesetz. Die Einrichtung und Befugnisse 2c. Vom 25. Aug. 1876. 155 
  
Zolldirektion bestehenden Rechnungsrevisionen sind unmittelbar den 
genannten Behörden, mittelbar der Oberrechnungskammer unter- 
geordnet. 
Von allen bei den untergeordneten Revisionsanstalten abge- 
hörten Rechnungen hat die Oberrechnungskammer einen Theil nach 
ihrer Auswahl und in der ihrem Ermessen überlassenen Anzahl 
durch ihr Revisionspersonal der Oberabhör unterziehen zu lassen. 
Die Rechnung über Ausgaben und Einnahmen der Ober- 
rechnungskammer wird von dem Präsidenten derselben geprüft und 
mit den desfallsigen Bemerkungen dem Landtag zur Entlastung 
vorgelegt. 
Artikel 9. 
Die Prüfung der Rechnungen ist außer der formalen und 
kalkulatorischen Prüfung noch besonders darauf zu richten 
1. ob bei der Erwerbung, Benützung und Veräußerung von 
Staatseigenthum und bei der Erhebung und Verwendung 
der Staatseinkünfte nach den bestehenden Gesetzen und 
Vorschriften unter genauer Beachtung der maßgebenden 
Verwaltungsgrundsätze verfahren worden ist; 
2. ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilen- 
den Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung der 
Staatszwecke Abänderungen nöthig oder zweckmäßig sind. 
Artikel 10. 
Die Oberrechnungskammer ist berechtigt, von den Behörden 
jede bei Prüfung der Rechnungen und Nachweisungen für erforder- 
lich erachtete Auskunft, sowie die Einsendung der bezüglichen Akten, 
Bücher und Schriftstücke zu verlangen. 
Der Präsident der Oberrechnungskammer ist befugt, Bedenken 
und Erinnerungen gegen die Rechnungen durch besondere Kommis- 
säre unmittelbar erörtern zu lassen und ebenso sich über Einzel- 
heiten der Verwaltung geeignete Information zu verschaffen. 
Deßgleichen steht demselben das Recht zu, außerordentliche 
Kassen= oder Magazinrevisionen zu veranlassen. In allen der- 
artigen Fällen hat er jedoch dem Vorstand der betreffenden Zentral- 
verwaltung vorherige Mittheilung zu machen, damit von dieser 
Seite gleichfalls eine kommissarische Betheiligung an der Unter- 
suchung stattfinden kann. 
Artikel 11. 
Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, durch welche 
in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Staats eine all- 
S. 292.
	        
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