Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 293. 
156 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole. 
  
gemeine Vorschrift gegeben, oder eine schon bestehende abgeändert 
oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen der Ober- 
rechnungskammer mitgetheilt werden. 
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassen= und 
Magazinverwaltung, sowie über die betreffende Buchführung sind 
schon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß der Oberrechnungskammer zu 
bringen, damit dieselbe auf etwaige Bedenken aufmerksam machen kann. 
Von allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen 
des Landtags ist der Oberrechnungskammer zur Kenntnißnahme 
Mittheilung zu machen. 
Artikel 12. 
Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und die Fristen 
zur Erledigung der darüber aufgestellten Erinnerungen werden von 
der Oberrechnungskammer bestimmt. 
Dieselbe ist befugt, gegen Zuwiderhandlungen Ordnungsstrafen 
gegen die säumigen Rechner bis zum Betrag von 100 Mark aus- 
zusprechen, nöthigenfalls auch einen Kommissär auf Kosten des Rech- 
ners zur Erledigung der gemachten Auflagen abzusenden. 
Artikel 13. 
Der Rechnungsbescheid wird bei denjenigen Behörden, welche 
eigene Revisionsanstalten besitzen, von den betreffenden Verwal- 
tungskollegien, bezüglich aller übrigen Rechnungen von der Ober- 
rechnungskammer ertheilt. Die von letzterer ausgehenden Rech- 
nungsbescheide müssen der Verwaltungsbehörde, unter welcher vder 
Rechnungsbeamte steht, mitgetheilt und demselben von dieser er- 
öffnet werden. — 
In gleicher Weise findet die Eröffnung der von der Ober- 
rechnungskammer in Folge der Oberabhör beschlossenen Ergänzungen 
und Abänderungen der Rechnungsbescheide erster Instanz statt. 
Artikel 14. 
Findet sich ein Kassenbeamter durch den Rechnungsbescheid der 
im Artikel 8 genannten, der Oberrechnungskammer untergeordneten 
Behörden beschwert, so steht ihm die Berufung an die Oberrech- 
nungskammer offen; er muß aber innerhalb vier Wochen nach er- 
haltenem Rechnungsbescheid seine Beschwerdeschrift bei der betreffen- 
den Behörde übergeben, welche dieselbe mit den Rechtfertigungs- 
gründen innerhalb sechs Wochen vom Tage des Empfangs der 
Oberrechnungskammer mit den Akten zum weiteren Erkenntniß 
vorzulegen hat.
	        
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