158 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole.
Wirkung einer Quittung, ohne jedoch damit die weitere Verfol-
gung eines später entdeckten Rechnungsfehlers, einer Veruntreuung
oder der Ansprüche Dritter innerhalb der Verjährungsfrist auszu-
schließen.
Artikel 18.
Den Nachweisungen, welche über die Verwendung der be-
willigten Staatsgelder während der vorangegangenen Etatsjahre
nach §. 55 der Verfassungsurkunde den Ständen vorzulegen sind,
hat die Oberrechnungskammer unter selbstständiger, unbedingter Ver-
antwortlichkeit Bemerkungen darüber beizufügen:
1. ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahmen
und Ausgaben mit denjenigen übereinstimmen, welche in
den von der Oberrechnungskammer geprüften Kassen-
rechnungen in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen sind,
2. ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Erhebung,
bei der Verausgabung oder Verwendung von Staats-
geldern, oder bei der Erwerbung, Benützung oder Ver-
äußerung von Staatseigenthum Abweichung von den Be-
stimmungen des gesetzlich festgestellten Hauptfinanzetats
oder der vom Landtag genehmigten Titel der Spezial-
etats oder von den mit einzelnen Positionen des Etats
verbundenen Bemerkungen oder Abweichungen von den
Bestimmungen der auf die Staatseinnahmen und Aus-
gaben, oder auf die Erwerbung, Benützung oder Ver-
äußerung von Staatseigenthum bezüglichen Gesetze und
wichtigeren Vorschriften stattgefunden haben, insbesondere
3. welche Etatsüberschreitungen, sowie welche außeretats-
mäßige Einnahmen und Ausgaben stattgefunden haben.
Mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer ist von der-
selben eine Denkschrift zu verbinden, welche die hauptsächlichsten
.Ergebnisse der Prüfung übersichtlich zusammenfaßt. Derselben sind
die Wahrnehmungen der Oberrechnungskammer über etwaige aus
den Rechnungen sich ergebende wesentliche Mängel der Verwaltung
und gutächtliche Vorschläge zur Abhilfe derselben beizufügen.
Ueber Fragen, welche zum Geschäftskreise der Oberrechnungs-
kammer gehören und einer näheren Aufklärung bedürfen, können
auch die Stände durch Vermittlung des Staatsministeriums von
der Oberrechnungskammer Gutachten erheben.
Artikel 19.
+ Liegt Grund zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen
den Präsidenten oder ein Mitglied der Oberrechnungskammer vor, so