Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888. 165 
  
Artikel 10. 
Behandlung der künftig wegfallenden Ausgaben. 
Ausgabebeträge, welche der Etat als künftig wegfallend be- 
zeichnet, sind von dem Zeitpunkte an, mit welchem der Grund 
ihrer Bewilligung aufhört, vom Rechnungssoll abzusetzen. 
rtikel 11. 
Etatsüberschreitungen, Mindereinnahmen und -Ausgaben. 
Als Etatsüberschreitungen werden alle Mehrausgaben oder 
Mehreinnahmen angesehen, welche gegen die einzelnen Rubriken 
des gesetzlich festgestellten Staatshaushaltsetats oder die Positionen 
des Budgets in den von den Ständen genehmigten Beträgen statt- 
gefunden haben. 
Etatsüberschreitungen im ordentlichen Etat, sowie Minder- 
einnahmen und Minderausgaben sind zu der vergleichenden Dar- 
stellung der Budgetsätze und der Rechnungsergebnisse zu erläutern 
und soweit erforderlich zu rechtfertigen. 
Dasselbe gilt bei den Positionen der im Voranschlag vor- 
gesehenen außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, sofern bei 
letzteren der Mehraufwand 10 Prozent der Verwilligung oder 
einen Höchstbetrag von 10000 .K. nicht übersteigt. 
Artikel 12. 
Administrativkredite. 
Administrativkredite können nur mit Unserer besonderen Ge- 
nehmigung ertheilt werden. Sie sind zulässig und erforderlich: 
1. Für einen Mehraufwand bei den Positionen der im Vor- 
anschlag vorgesehenen außerordentlichen Ausgaben, sofern 
der Mehraufwand 10 Prozent der Verwilligung und einen 
Höchstbetrag von 10 000 .K. übersteigt. 
2. Für Vorauszahlungen bis zur Höhe eines ständischer 
Seits genehmigten Gesammtaufwands, von dem nur ein 
Theil zur Verwendung in der laufenden Budgetperiode 
eingestellt war. 
3. Für neu hervortretende Bedürfnisse, deren Befriedigung 
nicht verschieblich ist, oder doch nur mit entschiedenem 
Nachtheile bis zur Einholung der ständischen Zustimmung 
verschoben werden könnte. 
Administrativkredite sind den Ständen jeweils bei ihrem 
nächsten Zusammentritt mit der Begründung ihrer Veranlassung 
zur Genehmigung mitzutheilen. 
S. 521.
	        
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