166 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrote.
Artikel 13.
Geltungsdauer der Kredite.
Alle Kredite erlöschen mit dem Ablauf der Budgetperiode.
Die Regierung ist indessen bezüglich der Ausgaben des ordent
lichen Etats ermächtigt, nach Ablauf einer Budgetperiode alle stän-
digen Dotationen, Staatsbeiträge und sonstige Ausgaben in den
gleichen Beträgen fortzahlen zu lassen, wie sie im letzten Haus-
haltsetat bewilligt worden sind, so lange sie durch Gesetze oder
gemäß §. 62 der Verfassungsurkunde zur Erhebung der Abgaben
befugt ist.
Die Regierung ist ferner ermächtigt, über Kredite zu außer-
ordentlichen Ausgaben, namentlich zu baulichen Unternehmungen,
welche am Schluß der Budgetperiode noch nicht oder nur theil-
weise zur Verwendung kamen, in der neuen Budgetperiode zu
verfügen, soferne der ursprünglich der Verwilligung zu Grund ge-
legte Plan ohne wesentliche Aenderung eingehalten wird. Den
Ständen ist jedoch mit der Vorlage des Budgets jeweils eine spe-
zielle Nachweisung der verbliebenen Kreditreste nach dem Stande am
Schlusse des ersten Jahres der abgelaufenen Budgetperiode zu geben
und durch das Finanzgesetz die Summe festzustellen, welche zur
Deckung dieser Kreditreste nach dem Stand am Schluß des ersten
Jahres der abgelaufenen Budgetperiode vorzubehalten ist.
Abschnitt III.
Besondere Vorschriften über die Behandlung des Dienstein-
kommens und sonstiger Bezüge der Beamten.
Artikel 14.
Zulässigkeit etatmäßiger Anstellung.
Beamte, deren Diensteinkommen, Ruhe-, Unterstützungs= oder
Versorgungsgehalt ganz oder theilweise der Staatskasse zur Last
fallen soll, können etatmäßig nur insoweit angestellt werden. als
die betreffenden Amtsstellen nach Art und Zahl in der Gehalts-
ordnung und im Staatsvoranschlag vorgesehen sind.
Artikel 15.
Bestreitung der dienstlichen, Ruhe= und Hinterbliebenenbezüge für
Ansals- und Körperschaftsbeamte im Allgemeinen.
Hinsichtlich derjenigen Beamten, welche von der Regierung
oder unter deren Mitwirkung bei Stiftungsbehörden, bei Behörden