Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

166 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrote. 
  
Artikel 13. 
Geltungsdauer der Kredite. 
Alle Kredite erlöschen mit dem Ablauf der Budgetperiode. 
Die Regierung ist indessen bezüglich der Ausgaben des ordent 
lichen Etats ermächtigt, nach Ablauf einer Budgetperiode alle stän- 
digen Dotationen, Staatsbeiträge und sonstige Ausgaben in den 
gleichen Beträgen fortzahlen zu lassen, wie sie im letzten Haus- 
haltsetat bewilligt worden sind, so lange sie durch Gesetze oder 
gemäß §. 62 der Verfassungsurkunde zur Erhebung der Abgaben 
befugt ist. 
Die Regierung ist ferner ermächtigt, über Kredite zu außer- 
ordentlichen Ausgaben, namentlich zu baulichen Unternehmungen, 
welche am Schluß der Budgetperiode noch nicht oder nur theil- 
weise zur Verwendung kamen, in der neuen Budgetperiode zu 
verfügen, soferne der ursprünglich der Verwilligung zu Grund ge- 
legte Plan ohne wesentliche Aenderung eingehalten wird. Den 
Ständen ist jedoch mit der Vorlage des Budgets jeweils eine spe- 
zielle Nachweisung der verbliebenen Kreditreste nach dem Stande am 
Schlusse des ersten Jahres der abgelaufenen Budgetperiode zu geben 
und durch das Finanzgesetz die Summe festzustellen, welche zur 
Deckung dieser Kreditreste nach dem Stand am Schluß des ersten 
Jahres der abgelaufenen Budgetperiode vorzubehalten ist. 
Abschnitt III. 
Besondere Vorschriften über die Behandlung des Dienstein- 
kommens und sonstiger Bezüge der Beamten. 
Artikel 14. 
Zulässigkeit etatmäßiger Anstellung. 
Beamte, deren Diensteinkommen, Ruhe-, Unterstützungs= oder 
Versorgungsgehalt ganz oder theilweise der Staatskasse zur Last 
fallen soll, können etatmäßig nur insoweit angestellt werden. als 
die betreffenden Amtsstellen nach Art und Zahl in der Gehalts- 
ordnung und im Staatsvoranschlag vorgesehen sind. 
Artikel 15. 
Bestreitung der dienstlichen, Ruhe= und Hinterbliebenenbezüge für 
Ansals- und Körperschaftsbeamte im Allgemeinen. 
Hinsichtlich derjenigen Beamten, welche von der Regierung 
oder unter deren Mitwirkung bei Stiftungsbehörden, bei Behörden
	        
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