170 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole.
Artikel 21.
Nebengehalt und ähnliche Bezüge.
Neben den in der Gehaltsordnung festgestellten Bezügen, dem
Wohnungsgeld, den vorschriftsmäßigen Dienstaufwandsentschädi-
gungen und Gebühren dürfen einem etatmäßigen Beamten ständige
oder ständig wiederkehrende Bezüge für den Hauptdienst, für staat-
liche Nebenämter oder Nebenaufträge aus der Staatskasse oder
einer vom Staat verwalteten Kasse nur insoweit gewährt werven,
als dies im Staatsvoranschlag ausdrücklich genehmigt ist.
Zu Gunsten richterlicher Beamter können, außer den in der
Gehaltsordnung zugelassenen Fällen, derartige Bezüge nur für
außerhalb ihres Dienstkreises liegende Geschäfte in den Staats-
voranschlag ausfgenommen werden.
Artikel 22.
Gehaltsetat.
Die Anforderungen für Gehalte der etatmäßigen Beamten sind
in besonderen Paragraphen des Voranschlags zusammenzufassen
(Gehaltsetats); in denselben, jedoch getreunt von den Gehalten,
sind auch die für den Hauptdienst verliehenen Nebengehalte an-
zufordern.
Die Anforderungen bezüglich der Zahl und Art solcher Be-
amten, welche ihr Diensteinkommen durch Vermittelung einer An-
staltskasse beziehen oder deren Diensteinkommen nur theilweise oder
überhaupt nicht aus der Staatskasse bestritten wird, können in den
Anlagen des Staatsvoranschlags gestellt werden.
Besonders anzufordern sind die Mittel zu der aus Billig-
keitsgründen erfolgenden Schadloshaltung etatmäßiger Beamter für
den Ausfall am Ertrag wandelbarer Bezüge.
Artikel 23.
Andere persönliche Ausgaben.
Die nicht für den Hauptdienst verliehenen Nebengehalte der
etatmäßigen Beamten, ferner die ständigen Bezüge der nicht etat-
mäßig angestellten Beamten und der übrigen im Dienst der Staats-
verwaltung stehenden Personen sind in besonderen, nach Bedürfniß
weiter zu zerlegenden Voranschlagsparagraphen für „andere per-
sönliche Ausgaben“ anzufordern.
Die Zahl und Art der nicht etatmäßig angestellten Beamten
ist dabei ersichtlich zu machen.