2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 188B. 173
Aus den für Gehalte und andere persönliche Ausgaben ge-
nehmigten Mitteln oder aus Dotationen und sonstigen Bewilligungen
für sachliche Zwecke dürfen Unterstützungen oder außerordentliche
Belohnungen zu Gunsten etatmäßiger Beamter nicht geschöpft werden.
Artikel 29.
Fortsetzung.
Aus den Unterstützungs- und Belohnungsfonds (Artikel 28
Absatz 1) dürfen nur gewährt werden:
1. einmalige Unterstützungen in besonders begründeten Fällen
von Hilfsbedürftigkeit und zwar an etatmäßige Beamte
der Abtheilungen E. bis K. des Gehaltstarifs, sowie an
zur Ruhe gesetzte und an entlassene Beamte dieser Art,
an zur Ruhe gesetzte Beamte jedoch nur, wenn ihr Ruhe-
gehalt vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes fest-
gestellt worden ist;
1 2. außerordentliche einmalige Belohnungen an etatmäßige Be-
amte der vorgenannten Abtheilungen des Gehaltstarifs für
einzelne außergewöhnliche und hervorragende Dienst-
leistungen.
Daneben können außerordentliche Belohnungen nur noch an
technische Beamte jeder Art verwilligt werden, welche sich um be-
sonders schwierige Bauausführungen in hervorragendem Maße ver-
dient gemacht haben; vie Mittel hiefür sind als eine zusätzliche
Erhöhung des Allgemeinen Unterstützungs= und Belohnungsfonds
unter Benennung der einzelnen in Betracht kommenden Bauaus-
führungen jeweils mit besonderer Begründung anzufordern.
Soweit Beamte vom Landesherrn angestellt sind, können sie
Unterstützungen und außerordentliche Belohnungen nur durch landes-
herrliche Entschließung erhalten.
Die Erübrigungen aus den Unterstützungs= und Belohnungs-
fonds sind auf die nächste Budgetperiode übertragbar.
Artikel 30.
Gnadengaben für Hinterbliebene von Beamten.
Im Staatsvoranschlag ist zur Gewährung von Gnadengaben
ein angemessener Betrag anzufordern.
Gnadengaben können im Falle eines dringenden Bedürfnisses,
in einmaligen Beträgen oder in stets widerruflicher Weise, ver-
willigt werden an
S 528.