592 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
einnahme an Zollgefällen nach der im Art. 11 getroffenen Ver-
einbarung in Abzug gebracht werden.
3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption
privater Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den
Gehältern und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur der-
jenige Teil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse
ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften über-
haupt entspricht.
4. Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung
allgemeiner Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei
den Zollerhebungs= und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den
Zolldirektionen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen.
Die Vereinsstaaten machen sich verbindlich, für die
Diensttreue der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten
Beamten und Diener und für die Sicherheit der Kassen-
lokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Aus-
fälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienstuntreue eines Ange-
stellten erfolgen oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder
entstehen, von derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt
hat, oder welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein
zu vertreten sind und bei der Revenüenteilung dem betreffenden Staate
zur Last fallen. .
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder
Hallämter oder Packhöfe einem jeden Vereinsstaate zur Last fallen,
bleibt es jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb seines
Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Beziehung auf
deren Kompetenz und Personalbestellung keine anderen als diejenigen
Beschränkungen eintreten, welche aus der Vereinszollordnung und den
bestehenden Instruktionen und Verabredungen hervorgehen.
Der gesamte amtliche Schriftwechsel in den gemein-
schaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und
Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins soll
auf den Brief= und Fahrposten portofrei befördert werden, und es ist
zur Begründung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art
mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache“ zu versehen. (Art. 16.)
Mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältnis, welches
zwischen der Länge der Zollgrenze des Herzogtums Oldenburg auf der
einen und dem Flächeninhalte, sowie der Bevölkerung desselben auf der
anderen Seite obwaltet, wird Oldenburg ausnahmsweise ein Zuschuß
zu seiner Pauschsumme und zwar auf Höhe von 4500 Talern auch
ferner gewährt werden. (Schlußprotokoll zu Art. 16.)
Zu Art. 16 (Schluß) s. § 12 des Gesetzes vom 5. Juni 1869 S. 143.
Art. 17 ist ersetzt durch Art. 39 der Reichs-Verfassung.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht
bleibt jedem Vereinsstaate in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Ver-