fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

592 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
einnahme an Zollgefällen nach der im Art. 11 getroffenen Ver- 
einbarung in Abzug gebracht werden. 
3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption 
privater Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den 
Gehältern und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur der- 
jenige Teil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse 
ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften über- 
haupt entspricht. 
4. Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung 
allgemeiner Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei 
den Zollerhebungs= und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den 
Zolldirektionen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen. 
Die Vereinsstaaten machen sich verbindlich, für die 
Diensttreue der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten 
Beamten und Diener und für die Sicherheit der Kassen- 
lokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Aus- 
fälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienstuntreue eines Ange- 
stellten erfolgen oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder 
entstehen, von derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt 
hat, oder welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein 
zu vertreten sind und bei der Revenüenteilung dem betreffenden Staate 
zur Last fallen. . 
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder 
Hallämter oder Packhöfe einem jeden Vereinsstaate zur Last fallen, 
bleibt es jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb seines 
Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Beziehung auf 
deren Kompetenz und Personalbestellung keine anderen als diejenigen 
Beschränkungen eintreten, welche aus der Vereinszollordnung und den 
bestehenden Instruktionen und Verabredungen hervorgehen. 
Der gesamte amtliche Schriftwechsel in den gemein- 
schaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und 
Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins soll 
auf den Brief= und Fahrposten portofrei befördert werden, und es ist 
zur Begründung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art 
mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache“ zu versehen. (Art. 16.) 
Mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältnis, welches 
zwischen der Länge der Zollgrenze des Herzogtums Oldenburg auf der 
einen und dem Flächeninhalte, sowie der Bevölkerung desselben auf der 
anderen Seite obwaltet, wird Oldenburg ausnahmsweise ein Zuschuß 
zu seiner Pauschsumme und zwar auf Höhe von 4500 Talern auch 
ferner gewährt werden. (Schlußprotokoll zu Art. 16.) 
Zu Art. 16 (Schluß) s. § 12 des Gesetzes vom 5. Juni 1869 S. 143. 
Art. 17 ist ersetzt durch Art. 39 der Reichs-Verfassung. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht 
bleibt jedem Vereinsstaate in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Ver-
	        
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