Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 11 
  
dahin 
□— 
10,000 Gulden eingetragen ist, oder eine jähr- 
liche lebenslängliche Rente von wenigstens 1500 
Gulden von einem Stamm= oder Lehn-guts 
Besitze, oder eine fixe ständige Besoldung oder 
Kirchenpfründe von gleichem Betrag als Staats- 
oder Kirchendiener bezieht, auch in diesen beyden 
letztern Fällen wenigstens irgend eine directe 
Steuer als Eigenthum zahlt. 1. 
Siebente Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz 
v. 21. Oktober 1867 bestimmt: 
Artikel 1. 
Die Ziffer 3 des §. 37 der Verfassungs- 
urkunde ist aufgehoben. 1. 
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. X. Das Gesetz 
v. 21. Dezember 1869 bestimmt: 
Artikel 2. 
+ In 5. 37 der Verfassung wird der erste Absatz 
38. 
abgeändert: 
„Zum Abgeordneten kann ohne Rücksicht 
auf Wohnort ernannt werden jeder Staats- 
bürger, der das 30te Lebensjahr vollendet 
hat, und die Wählbarkeit zum Wahlmann 
besitzt.“ 1. 
+Landes= Standes= und Grund-herrliche Bezirks- 
Beamte, Pfarrer, Physici und andere geistliche oder 
weltliche Localdiener können als Abgeordnete nicht von 
den Wahlbezirken gewählt werden, wozu ihr Amts- 
bezirk gehört. # 
1 Die Abgeordnete der Städte und Aemter werden auf 
Acht Jahre ernannt und so, daß die Kammer alle zwey 
Jahre zu einem Viertel erneuert wird. u 
Erste und zweite Verfassungsänderung. S. oben S. VIII, beide 
abgedruckt zu §329. S. oben S. 7 u. 8. 
Das Gesetz v. 14. April 1825 Art. 1 bestimmte die Dauer des 
Mandates auf sechs Jahre und ließ nach Ablauf dieser 
Zeit alle auf sie Gewählten wieder austreten. Das 
Gesetz v. 8. Juni 1831 A. I u. II stellte die ursprüngliche Fassung 
wieder her.
	        
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