Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 11
dahin
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10,000 Gulden eingetragen ist, oder eine jähr-
liche lebenslängliche Rente von wenigstens 1500
Gulden von einem Stamm= oder Lehn-guts
Besitze, oder eine fixe ständige Besoldung oder
Kirchenpfründe von gleichem Betrag als Staats-
oder Kirchendiener bezieht, auch in diesen beyden
letztern Fällen wenigstens irgend eine directe
Steuer als Eigenthum zahlt. 1.
Siebente Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz
v. 21. Oktober 1867 bestimmt:
Artikel 1.
Die Ziffer 3 des §. 37 der Verfassungs-
urkunde ist aufgehoben. 1.
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. X. Das Gesetz
v. 21. Dezember 1869 bestimmt:
Artikel 2.
+ In 5. 37 der Verfassung wird der erste Absatz
38.
abgeändert:
„Zum Abgeordneten kann ohne Rücksicht
auf Wohnort ernannt werden jeder Staats-
bürger, der das 30te Lebensjahr vollendet
hat, und die Wählbarkeit zum Wahlmann
besitzt.“ 1.
+Landes= Standes= und Grund-herrliche Bezirks-
Beamte, Pfarrer, Physici und andere geistliche oder
weltliche Localdiener können als Abgeordnete nicht von
den Wahlbezirken gewählt werden, wozu ihr Amts-
bezirk gehört. #
1 Die Abgeordnete der Städte und Aemter werden auf
Acht Jahre ernannt und so, daß die Kammer alle zwey
Jahre zu einem Viertel erneuert wird. u
Erste und zweite Verfassungsänderung. S. oben S. VIII, beide
abgedruckt zu §329. S. oben S. 7 u. 8.
Das Gesetz v. 14. April 1825 Art. 1 bestimmte die Dauer des
Mandates auf sechs Jahre und ließ nach Ablauf dieser
Zeit alle auf sie Gewählten wieder austreten. Das
Gesetz v. 8. Juni 1831 A. I u. II stellte die ursprüngliche Fassung
wieder her.