12 Verfaffungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1 818
Zehnte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz
v. 16. April 1876 bestimmt:
Artikel I.
+ An Stelle des §. 38 der Verfassung, besagend:
„ * tritt das Nachstehende:
„Die Abgeordneten der Städte und Aemter
werden auf vier Jahre gewählt. Sie werden
alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert.“ 1
§S. 39. 1 Jede neue Wahl eines Abgeordneten, die wegen Auf-
lösung der Versammlung oder wegen des regelmäßigen
Austritts eines Mitglieds nöthig wird, zieht eine neue
Wahl der Wahlmänner nach sich. 1
§S. 40. 1. Jeder Austretende ist wieder wählbar. 1.
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz
v. 24. August 1904 ersetzt die §5 29—40 wie folgt und schiebt
hinter § 32 die s 32 a und b ein:
8 28.
Bei der Wahl der grundherrlichen Abge-
ordneten sind alle adeligen Eigentümer oder
Miteigentümer eines im Großherzogtum be—
findlichen Gutes wahlberechtigt, welchem im
Jahre 1806 die Eigenschaft der Reichsunmittel—
barkeit oder das Recht der Patrimonialgerichts-
barkeit zustand.
Adeligen Grundbesitzern, deren im Groß-
herzogtum befindlicher, als Stammgut an-
erkannter, nach dem Rechte der Erstgeburt und
nach der Lineal-Erbfolge vererblicher liegen-
schaftlicher Besitz nach Abzug des Lasten kapitals.
im Kataster der direkten Steuern auf mindestens
zweimalhunderttausend Mark veranschlagt ist,
kann durch Entschließung des Großherzogs die
vererbliche Berechtigung zur Teilnahme an der
Wahl der grundherrlichen Abgeordneten bei-
gelegt werden. Fallen die Voraussetzungen der
Verleihung weg, so erlischt die Berechtigung.
g 30.
In Ermangelung des katholischen Landes-
bischofs tritt der Bistumsverweser in die erste
Kammer ein.