Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 13 
  
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Vom Großherzog werden in die erste Kam- 
mer berufen: 
1. zwei höhere richterliche Beamte, 
2. weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als 
sechs, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt. 
l#32. 
Die zwei höheren richterlichen Beamten 
werden auf die Dauer ihres Amts ernannt. Im 
übrigen erfolgt die Ernennung der vom Groß- 
herzog berufenen Mitglieder und ebenso die 
Wahl der Abgeordneten der Grundherren, der 
Hochschulen, der Berufskörperschaften und der 
Städte und Kreise für die vierjährige Landtags- 
periode. 
§ 32# # 
Bei den Wahlen der im 65 27 Ziffer 4 bis 7 
bezeichneten Mitglieder sind nur solche Per- 
sonen wahlberechtigt, welche die badische 
Staatsangehörigkeit besitzen, im Großherzog- 
tum einen Wohnsitz haben, mindestens fünf- 
undzwanzig Jahre alt sind und bei denen keine 
der in 6 35 bezeichneten Tatsachen vorliegt. 
Die bei diesen Wahlen Wahlberechtigten sind 
auch wählbar, sofern sie das dreißigste Lebens- 
jahr zurückgelegt haben. Das Ruhen der Wahl- 
berechtigung gemäß §5 35 Ziffer 4 schließt die 
Wählbarkeit nicht aus. Diesen Voraus- 
setzungen der Wählbarkeit müssen auch die im 
§J 28 bezeichneten Stellvertreter entsprechen. 
Außerdem ist bei den Wahlen der Abgeord- 
neten der Hochschulen die Wahlberechtigung auf 
die ordentlichen Professoren der betreffenden 
Hochschule und bei den Wahlen der Grund- 
herren die Wählbarkeit auf die nach 529 Wahl- 
berechtigten beschränkt. 
8326b. 
Wer Mitglied der zweiten Kammer ist, kann 
nicht als Mitglied in die erste Kammer eintreten.