Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 13
*
Vom Großherzog werden in die erste Kam-
mer berufen:
1. zwei höhere richterliche Beamte,
2. weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als
sechs, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt.
l#32.
Die zwei höheren richterlichen Beamten
werden auf die Dauer ihres Amts ernannt. Im
übrigen erfolgt die Ernennung der vom Groß-
herzog berufenen Mitglieder und ebenso die
Wahl der Abgeordneten der Grundherren, der
Hochschulen, der Berufskörperschaften und der
Städte und Kreise für die vierjährige Landtags-
periode.
§ 32# #
Bei den Wahlen der im 65 27 Ziffer 4 bis 7
bezeichneten Mitglieder sind nur solche Per-
sonen wahlberechtigt, welche die badische
Staatsangehörigkeit besitzen, im Großherzog-
tum einen Wohnsitz haben, mindestens fünf-
undzwanzig Jahre alt sind und bei denen keine
der in 6 35 bezeichneten Tatsachen vorliegt.
Die bei diesen Wahlen Wahlberechtigten sind
auch wählbar, sofern sie das dreißigste Lebens-
jahr zurückgelegt haben. Das Ruhen der Wahl-
berechtigung gemäß §5 35 Ziffer 4 schließt die
Wählbarkeit nicht aus. Diesen Voraus-
setzungen der Wählbarkeit müssen auch die im
§J 28 bezeichneten Stellvertreter entsprechen.
Außerdem ist bei den Wahlen der Abgeord-
neten der Hochschulen die Wahlberechtigung auf
die ordentlichen Professoren der betreffenden
Hochschule und bei den Wahlen der Grund-
herren die Wählbarkeit auf die nach 529 Wahl-
berechtigten beschränkt.
8326b.
Wer Mitglied der zweiten Kammer ist, kann
nicht als Mitglied in die erste Kammer eintreten.