14 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818.
Nimmt ein Mitglied der ersten Kammer die
Wahl als Abgeordneter zur zweiten Kammer
an, so hört damit die Mitgliedschaft in der
ersten Kammer auf.
g 33.
Die zweite Kammer besteht aus dreiund-
siebenzig Abgeordneten.
Die Abgeordneten werden, jeder in einem
besonderen Wahlkreise, in allgemeiner, un-
mittelbarer und geheimer Abstimmung gewählt.
834.
Zur Abstimmung bei der Wahl der Abge—
ordneten zur zweiten Kammer sind die männ-
lichen Persones über 25 Jahre berechtigt, welche
im Heithunkt der Wahl im Großherzogtum einen
Wohnsitz haben und seit mindestens zwei Jahren
die badische Staatsangehörigkeit besitzen. Je-
doch genügt einjähriger Besitz der badischen
Staatsangehörigkeit, falls der Wohnsiß im
Großherzogtum unmittelbar vor der Wahl
mindestens ein Jahr gedauert hat. Z
835.
Die Befugnis zur Ausübung der Wahlbe—
rechtigung ruht:
1. wenn der Wahlberechtigte unter Vormund-
schaft oder wegen geistiger Gebrechen unter
Pflegschaft steht- ,
2. wenn über das Vermögen eines Wahlbe—
rechtigten der Konkurs lse ist, während
der Dauer des Konkursverfahrens;
3. wenn der Wahlberechtigte, den Fall eines
vorübergehenden Unglücks ausgenommen,
eine Armenunterstützung aus öffentlichen
Mitteln bezieht oder im letzten der Wahl
vorausgegangenen Jahre bezogen hat; die
Befreiung von der Entrichtung des für den
Besuch öffentlicher Unterrichtsanstalten
schuldigen Entgelts und die unentgeltliche
Beschaffung der für die Besucher solcher An-