Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

14 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818. 
  
Nimmt ein Mitglied der ersten Kammer die 
Wahl als Abgeordneter zur zweiten Kammer 
an, so hört damit die Mitgliedschaft in der 
ersten Kammer auf. 
g 33. 
Die zweite Kammer besteht aus dreiund- 
siebenzig Abgeordneten. 
Die Abgeordneten werden, jeder in einem 
besonderen Wahlkreise, in allgemeiner, un- 
mittelbarer und geheimer Abstimmung gewählt. 
834. 
Zur Abstimmung bei der Wahl der Abge— 
ordneten zur zweiten Kammer sind die männ- 
lichen Persones über 25 Jahre berechtigt, welche 
im Heithunkt der Wahl im Großherzogtum einen 
Wohnsitz haben und seit mindestens zwei Jahren 
die badische Staatsangehörigkeit besitzen. Je- 
doch genügt einjähriger Besitz der badischen 
Staatsangehörigkeit, falls der Wohnsiß im 
Großherzogtum unmittelbar vor der Wahl 
mindestens ein Jahr gedauert hat. Z 
835. 
Die Befugnis zur Ausübung der Wahlbe— 
rechtigung ruht: 
1. wenn der Wahlberechtigte unter Vormund- 
schaft oder wegen geistiger Gebrechen unter 
Pflegschaft steht- , 
2. wenn über das Vermögen eines Wahlbe— 
rechtigten der Konkurs lse ist, während 
der Dauer des Konkursverfahrens; 
3. wenn der Wahlberechtigte, den Fall eines 
vorübergehenden Unglücks ausgenommen, 
eine Armenunterstützung aus öffentlichen 
Mitteln bezieht oder im letzten der Wahl 
vorausgegangenen Jahre bezogen hat; die 
Befreiung von der Entrichtung des für den 
Besuch öffentlicher Unterrichtsanstalten 
schuldigen Entgelts und die unentgeltliche 
Beschaffung der für die Besucher solcher An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.