Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 15
stalten erforderlichen Unterrichtsmittel gilt
nicht als Armenunterstützung;
4. wenn der Wahlberechtigte, trotz rechtzeitiger
Mahnung und ohne Stundung erhalten zu
haben, bei Abschluß der Wählerliste mit
der Entrichtung einer ihm für das voraus-
gegangene Steuerjahr gegenüber dem Staat
oder der Gemeinde obliegenden direkten
Steuer im Rückstand ist.
g 36.
Alle wahlberechtigten Staatsangehörigen
sind wählbar, ausgenommen diejenigen, welche
im Zeitpunkte der Wahl das dreißigste Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben oder auf welche
§l 35 Ziffer 1 bis 3 Anwendung findet.
Die Vorsteher und Beamten der Bezirks-
ämter, der Amtsgerichte und Notariate, sowie
der Bezirksbehörden der Steuer-, Zoll-, Do-
mänen-, Forstverwaltung, der staatlichen Hoch-
bau-, Wasserbau-, Straßenbau= und Eisenbahn-
verwaltung, die Bezirksärzte, Bezirkstierärzte
und die Ortsgeistlichen sind in einem Wahl-
bezirke nicht wählbar, welchem ihr Dienstbezirk
ganz oder teilweise angehört.
8317.
Sämtliche Abgeordnete der zweiten Kammer
werden in Zeiträumen von vier Jahren neu ge—
wählt (Landtagsperiode). ·
Die periodische Wahl findet gleichzeitig für
sämtliche Abgeordnete an einem vom Groß-
herzog zu bestimmenden Tage statt.
ie Eigenschaft als Abgeordneter erlischt,
wenn seit dem Tage der periodischen Neuwahl
vier Jahre umflossen sind.
§ 38.
Im übrigen werden die Vorschriften über die
Ausübung des Wahlrechts zu beiden Kammern,
insbesondere über die Wahlkreise und das Wahl-
verfahren, durch besonderes Gesetz geordnet.