Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 15 
  
stalten erforderlichen Unterrichtsmittel gilt 
nicht als Armenunterstützung; 
4. wenn der Wahlberechtigte, trotz rechtzeitiger 
Mahnung und ohne Stundung erhalten zu 
haben, bei Abschluß der Wählerliste mit 
der Entrichtung einer ihm für das voraus- 
gegangene Steuerjahr gegenüber dem Staat 
oder der Gemeinde obliegenden direkten 
Steuer im Rückstand ist. 
g 36. 
Alle wahlberechtigten Staatsangehörigen 
sind wählbar, ausgenommen diejenigen, welche 
im Zeitpunkte der Wahl das dreißigste Lebens- 
jahr noch nicht vollendet haben oder auf welche 
§l 35 Ziffer 1 bis 3 Anwendung findet. 
Die Vorsteher und Beamten der Bezirks- 
ämter, der Amtsgerichte und Notariate, sowie 
der Bezirksbehörden der Steuer-, Zoll-, Do- 
mänen-, Forstverwaltung, der staatlichen Hoch- 
bau-, Wasserbau-, Straßenbau= und Eisenbahn- 
verwaltung, die Bezirksärzte, Bezirkstierärzte 
und die Ortsgeistlichen sind in einem Wahl- 
bezirke nicht wählbar, welchem ihr Dienstbezirk 
ganz oder teilweise angehört. 
8317. 
Sämtliche Abgeordnete der zweiten Kammer 
werden in Zeiträumen von vier Jahren neu ge— 
wählt (Landtagsperiode). · 
Die periodische Wahl findet gleichzeitig für 
sämtliche Abgeordnete an einem vom Groß- 
herzog zu bestimmenden Tage statt. 
ie Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, 
wenn seit dem Tage der periodischen Neuwahl 
vier Jahre umflossen sind. 
§ 38. 
Im übrigen werden die Vorschriften über die 
Ausübung des Wahlrechts zu beiden Kammern, 
insbesondere über die Wahlkreise und das Wahl- 
verfahren, durch besonderes Gesetz geordnet.
	        
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