Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

16 Berfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818. 
  
* 
Auf die durch Wahl, durch Ernennung oder 
durch Berufung als Stellvertreter begründete 
Mitgliedschaft im Landtag kann durch schrift- 
liche Erklärung Verzicht geleistet werden. Die- 
selbe ist bei versammeltem Landtage dem Präsi- 
denten der betreffenden Kammer, sonst dem 
Präsidenten des Staatsministeriums abzu- 
geber. Ein Widerruf des rechtsgültig erklärten 
erzichts findet nicht statt. 
Ist ein gewähltes oder ernanntes Mitglied 
des Landtags durch Tod, Verzicht oder durch 
Wegfall einer der für die Wählbarkeit maß- 
gebenden Voraussetzungen ausgeschieden, so 
hört die Mitgliedschaft des zu seinem Ersatz in 
den Landtag Eingetretenen in dem Zeitpunkte 
auf, in welchem der Ausgeschiedene ohne den 
Eintritt jener besonderen Tatsachen die Mit- 
gliedschaft im Landtag verloren haben würde. 
*490. 
Die aus dem Landtage ausgetretenen ge- 
wählten Mitglieder sind wieder wählbar, 5 
fern im Zeitpunkt der Wahl die gesetzlichen 
Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen. 
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. X. Das Gesetz 
v. 21. Dezember 1869 bestimmt: 
Artikel 3. 
Nach §. 40 der Verfassung wird als g8. 402a. 
felgende Bestimmung eingeschaltet: 
„Wenn ein durch Wahl ernanntes Mitglied 
einer Kammer ein besoldetes Staatsamt an- 
nimmt oder im Staatsdienst in ein Amt ein- 
tritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein 
höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es 
Sitz und Stimme in der Kammer und kann 
seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl 
wieder erlangen.“ 
§. 41. Jede Kammer erkennt über die streitigen Wahlen der 
ihr angehörigen Mitglieder.
	        
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