16 Berfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818.
*
Auf die durch Wahl, durch Ernennung oder
durch Berufung als Stellvertreter begründete
Mitgliedschaft im Landtag kann durch schrift-
liche Erklärung Verzicht geleistet werden. Die-
selbe ist bei versammeltem Landtage dem Präsi-
denten der betreffenden Kammer, sonst dem
Präsidenten des Staatsministeriums abzu-
geber. Ein Widerruf des rechtsgültig erklärten
erzichts findet nicht statt.
Ist ein gewähltes oder ernanntes Mitglied
des Landtags durch Tod, Verzicht oder durch
Wegfall einer der für die Wählbarkeit maß-
gebenden Voraussetzungen ausgeschieden, so
hört die Mitgliedschaft des zu seinem Ersatz in
den Landtag Eingetretenen in dem Zeitpunkte
auf, in welchem der Ausgeschiedene ohne den
Eintritt jener besonderen Tatsachen die Mit-
gliedschaft im Landtag verloren haben würde.
*490.
Die aus dem Landtage ausgetretenen ge-
wählten Mitglieder sind wieder wählbar, 5
fern im Zeitpunkt der Wahl die gesetzlichen
Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen.
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. X. Das Gesetz
v. 21. Dezember 1869 bestimmt:
Artikel 3.
Nach §. 40 der Verfassung wird als g8. 402a.
felgende Bestimmung eingeschaltet:
„Wenn ein durch Wahl ernanntes Mitglied
einer Kammer ein besoldetes Staatsamt an-
nimmt oder im Staatsdienst in ein Amt ein-
tritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein
höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es
Sitz und Stimme in der Kammer und kann
seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl
wieder erlangen.“
§. 41. Jede Kammer erkennt über die streitigen Wahlen der
ihr angehörigen Mitglieder.