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20 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818.
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S. 59.
Kosten einer außerordentlichen Versammlung der Stände
nicht im Verhältniß steht und wozu das Credi# Votum
der Stände nicht reicht, ist die Zustimmung der Mehr-
heit des Ausschusses hinreichend, eine Geld Aufnahme
gültig zu machen. Dem nächsten Landtag werden die
gepflogenen Verhandlungen vorgelegt.
s darf keine Domaine ohne Zustimmung der Stände
veräussert werden. Ausgenommen sind die zu Schulden-
tilgungen bereits beschlossenen Veräusserungen, Ab-
losungen von Lehen, Erbbeständen, Gülten, Zinnsen,
Frohndiensten, Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden,
von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten
gelegen sind, und alle Veräusserungen, die aus Staats-
wirthschaftlichen Rücksichten zur Vesorderung der Landes-
Cultur oder zur Aufhebung einer nachtheiligen eigenen
Verwaltung geschehen. Der Erlös muß aber zu neuen
Erwerbungen verwendet oder der Schuldentilgungs-
Casse zur Verzinsung übergeben werden.
Ausgenommen sind auch Täusche und Veräusse-
rungen zum Zweck der Beendigung eines, über Eigen-
thums= oder Dienstbarkeits-Verhältnisse anhängigen,
Rechtsstreits; ferner die Wiedervergebung heimgefallener
Thron-Ritter= und Kammerlehen während der Zeit der
Regierung des Regenten, dem sie selbst heimgefallen sind.
Da durch diesen und den §. 57. der Zweck der prag-
matischen Sanction über Staatsschulden und Staats-
veräusserungen vom 1ten October 1806. und vom 18ten
November 1808. vollständig erreicht ist, so hört die Ver-
bindlichkeit derselben mit dem Tage auf, wo die Land-
ständische Verfassung in Wirksamkcit getreten seyn wird.
Ohngeachtet die Domainen nach allgemein anerkannten
Grundsätzen des Staats= und Fürstenrechts unstreitiges
Patrimonial Eigenthum des Regenten und seiner Fa-
milie sind, und Wir sie auch in dieser Eigenschaft, ver-
möge obhabender Pflichten als Haupt der Familie,
hiermit ausdrücklich bestätigen, so wollen Wir dennoch
den Ertrag derselben, ausser der darauf radicirten Civil-
liste und ausser andern darauf haftenden Lasten, solang
als Wir Uns nicht durch Herstellung der Finanzen in
dem Stand befinden werderv, Unsere Unterthanen nach
Unserm innigsten Wunsche zu erleichtern, — der Be-
streitung der Staatslasten ferner belassen.