22 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818.
S. 62.
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Über die in §5 60 Ziffer 1 bezeichneten Vor-
lagen fin det eine Beschlußfassung der ersten
Kammer statt, nachdem die zweite Kammer dar-
über beschlossen hat.
Uber die in 5 60 Ziffer 2 und 3 bezeichneten
Entwürfe wird von der ersten Kammer erst be-
schlossen, nachdem sie von der zweiten Kammer
angenommen worden sind, unbeschadet der Be-
fugnis der ersten Kammer, über die einzelnen
Teile des Staatsvoranschlags gesondert zu be-
schließen, sobald die Beschlußfassung der zwei-
ten Kammer darüber erfolgt ist.
Weichen hinsichtlich der einzelnen Positionen
des Staatsvoranschlags (Staatsbudgets) die
Beschlüsse der ersten Kammer von denen der
weiten ab und ist auch bei wiederholter Be-
schlußfassung beider Kammern und nach voraus-
gegangenem Verständigungsversuch gemäß §5 75
bsatz 2 eine Ausgleichung der Verschieden-
heiten nicht zu erzielen, so werden diese Posi-
tionen in den dem Finanzgesetz anzuschließen-
den Staatsvoranschlag so eingestellt, wie sich
bei der endgültigen Beschlußfassung die zweite
Kammer dafür ausgesprochen hat.
Lehnt die erste Kammer einen von der
zweiten Kammer angenommenen Entwurf der
in 5 60 Ziffer 3 bezeichneten Art im ganzen
ab, so wird auf Verlangen der Regierung oder
der zweiten Kammer in einer Gesamtabstim-
mung mit Durchzählung der in beiden Kam-
mern abgegebenen Stimmen darüber be-
schlossen, ob der Entwurf in der ihm von der
zweiten Kammer gegebenen Fassung anzu-
nehmen sei.
Die alten auch nicht ständigen Abgaben dürfen nach
Ablauf der Verwilligungs Zeit noch Sechs Monate
fort erhoben werden, wenn die Stände-Versammlung
aufgelöset wird, ehe ein neues Budjet zu Stande
kommt, oder wenn sich die ständischen Berathungen
verzögern