Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

22 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 
  
S. 62. 
661. 
Über die in §5 60 Ziffer 1 bezeichneten Vor- 
lagen fin det eine Beschlußfassung der ersten 
Kammer statt, nachdem die zweite Kammer dar- 
über beschlossen hat. 
Uber die in 5 60 Ziffer 2 und 3 bezeichneten 
Entwürfe wird von der ersten Kammer erst be- 
schlossen, nachdem sie von der zweiten Kammer 
angenommen worden sind, unbeschadet der Be- 
fugnis der ersten Kammer, über die einzelnen 
Teile des Staatsvoranschlags gesondert zu be- 
schließen, sobald die Beschlußfassung der zwei- 
ten Kammer darüber erfolgt ist. 
Weichen hinsichtlich der einzelnen Positionen 
des Staatsvoranschlags (Staatsbudgets) die 
Beschlüsse der ersten Kammer von denen der 
weiten ab und ist auch bei wiederholter Be- 
schlußfassung beider Kammern und nach voraus- 
gegangenem Verständigungsversuch gemäß §5 75 
bsatz 2 eine Ausgleichung der Verschieden- 
heiten nicht zu erzielen, so werden diese Posi- 
tionen in den dem Finanzgesetz anzuschließen- 
den Staatsvoranschlag so eingestellt, wie sich 
bei der endgültigen Beschlußfassung die zweite 
Kammer dafür ausgesprochen hat. 
Lehnt die erste Kammer einen von der 
zweiten Kammer angenommenen Entwurf der 
in 5 60 Ziffer 3 bezeichneten Art im ganzen 
ab, so wird auf Verlangen der Regierung oder 
der zweiten Kammer in einer Gesamtabstim- 
mung mit Durchzählung der in beiden Kam- 
mern abgegebenen Stimmen darüber be- 
schlossen, ob der Entwurf in der ihm von der 
zweiten Kammer gegebenen Fassung anzu- 
nehmen sei. 
Die alten auch nicht ständigen Abgaben dürfen nach 
Ablauf der Verwilligungs Zeit noch Sechs Monate 
fort erhoben werden, wenn die Stände-Versammlung 
aufgelöset wird, ehe ein neues Budjet zu Stande 
kommt, oder wenn sich die ständischen Berathungen 
verzögern
	        
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