Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 25 
  
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz 
v. 20. Februar 1868 bestimmt: 
Art. I Abs. 2. 
Die Bestimmung des letzten Satzes in 8. 67: „.. .“ 
wird aufgehoben und es treten folgende Sätze an 
seine Statt: 
Zu Beschwerden, welche die Beschuldigung 
einer Verletzung der Verfassung oder ver- 
fassungsmäßiger Rechte enthalten, ist die 
Zweite Kammer allein befugt. Jedoch steht 
der Ersten Kammer dasselbe Recht der Be- 
schwerde an den Großherzog wegen Verletzung 
ihrer verfassungsmäßigen Rechte zu. Die Be- 
schlüsse über derartige Beschwerden erfordern 
die im CK. 67a. vorgeschriebene Stimmen- 
mehrheit. 
Zu andern Vorstellungen an den Groß- 
herzog sind beide Kammern, sei es in Gemein- 
schaft, sei es jede für sich allein, berechtigt. 
Eine Bitte um Vorlage eines Gesetzes darf 
nur dann von einer Kammer an den Groß- 
herzog gebracht werden, wenn dieselbe zuvor 
der andern Kammer mitgetheilt und dieser Ge- 
legenheit gegeben worden ist, sich darüber aus- 
zusprechen. 
EArtikel I. 
Zwischen §. 67 und 68 der Verfassungsurkunde 
werden folgende Paragraphen mit der Ueberschrift 
„IV. a. Von den Anklagen gegen die Minister“ 
ausfgenommen: 
S. 67a. 
Die Zweite Kammer hat das Recht, die Minister 
und Mitglieder der obersten Staatsbehörde wegen 
einer durch Handlungen oder Unterlassungen 
wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit begange- 
nen Verletzung der Verfassung oder anerkannt ver- 
fassungsmäßiger Rechte, oder schweren Gefährdung 
der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates förmlich 
anzuklagen.
	        
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