S. 317.
26 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818.
Ein solcher Beschluß erfordert die in den 55. 64
und 1744 731 für Verfassungsänderungen vorge-
schriebene Stimmenzahl. die Zurücknahme desselben
kann mit einfacher Stimmenmehrheit geschehen.
Das Anklagerecht der Zweiten Kammer wird
durch die Entfernung des Angeklagten vom Dienste,
mag sie vor oder nach erhobener Anklage erfolgen,
nicht aufgehoben.
Im Falle der Verurtheilung ist die Entlassung
des Angeklagten aus dem Staatsdienste zu erkennen.
Diese Folge der Verurtheilung kann nur auf
Antrag oder mit Zustimmung der Stände wieder auf-
gehoben werden. ·
Ueber etwaige Entschädigungsforderungen steht
dem Staatsgerichtshof keine Entscheidung zu.
S. 67 b.
Das Richteramt über die im vorigen Para-
graphen erwähnte Anklage übt die Erste Kammer
als Staatsgerichtshof in Verbindung mit dem Präsi-
denten des obersten Gerichtshofs und acht weitern
Richtern aus, welche aus den Kollegialgerichten
durch das Loos bezeichnet und der Ersten Kammer
beigeordnet werden.
Dem Angeklagten und den Vertretern der An-
klage steht ein Ablehnungsrecht zu.
Der Präsident der Ersten Kammer hat den Vor-
sitz. Sein Stellvertreter ist der Präsident des ober-
sten Gerichtshofes.
Das Nähere über die Bildung des Staats-
gerichtshofes, sowie das Verfahren bei denselben
wird durch ein gemeines Gesetz bestimmt:.
§. 67e.
Wird ein Minister oder ein Mitglied der ober-
sten Staatsbehörde beschuldigt, zugleich mit den in
S. 67a. erwähnten Verletzungen, oder auch ohne eine
solche, ein Staatsverbrechen oder ein gemeines Ver-
1 Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz v.
24. August 1904 ersetzt in Art. 4 die Zahl 74 durch 73.
2 S. Gesetz. Das Verfahren bei Ministeranklagen betreffend vom
11. Dezember 1869. S. Anlage 2 Nr. 5, unten S. 142—149.