28 Verfafsungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818.
werden, wenn die Mehrheit der Zweiten Kammer
jene Handlung gebilligt hat. «
S. 348. 8. 678.
Verordnungen und Verfügungen des Groß—
herzogs, welche sich auf die Regierung und Ver—
waltung des Landes beziehen, sind in der Urschrift
von den zustimmenden Mitgliedern der obersten
Staatsbehörde zu unterzeichnen und gelten nur als
vollziehbar, wenn die Ausfertigung von einem
Minister gegengezeichnet ist.
V.
Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen
der Berathungen.
§. 68. Jeder Landtag wird in den für diesen Fall vereinigten
Kammern, vom Großherzog in Person, oder von einem
von Ihm ernannten Commissär eröffnet und geschlossen.
§. 69. Sämmtliche neu eintretende Mitglieder schwören bei
Eröffnung des Landtags folgenden Eyd:
Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam
dem Gesetze, Beobachtung und Aufrechthaltung der
Staatsverfassung und in der Ständeversammlung nur
des ganzen Landes allgemeines Wohl und Bestes ohne
Rücksicht auf besondere Stände oder Classen nach
meiner innern Ueberzeugung zu berathen: So wahr
mir Gott helfe # und sein zeiliges Evangelium.
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz
v. 17. Februar 1819 Art. 4. beseitigt die vier letzten
Worte, schiebt hinter „Staatsverfassung", „Bestes“ und „Classen“
6n kin omma ein und schließt den Eid: „So wahr mir Gott
elfe!"“
E. u3. 1|K.701. Kein Landesherrlicher Antrag kann zur Discussion und
Abstimmung gebracht werden, bevor er nicht in be-
4 Die §§ 70—75 sind mehrfacher Aenderung unterzogen worden.
Die Form, die ihnen die Zwölfte Verfassungsänderung, das Gesetz v.
24. August 1904 gegeben hat, ist vor &J 75 eingeschoben. S. S. 31 n. 32.