Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

28 Verfafsungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 
  
werden, wenn die Mehrheit der Zweiten Kammer 
jene Handlung gebilligt hat. « 
S. 348. 8. 678. 
Verordnungen und Verfügungen des Groß— 
herzogs, welche sich auf die Regierung und Ver— 
waltung des Landes beziehen, sind in der Urschrift 
von den zustimmenden Mitgliedern der obersten 
Staatsbehörde zu unterzeichnen und gelten nur als 
vollziehbar, wenn die Ausfertigung von einem 
Minister gegengezeichnet ist. 
V. 
Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen 
der Berathungen. 
  
§. 68. Jeder Landtag wird in den für diesen Fall vereinigten 
Kammern, vom Großherzog in Person, oder von einem 
von Ihm ernannten Commissär eröffnet und geschlossen. 
§. 69. Sämmtliche neu eintretende Mitglieder schwören bei 
Eröffnung des Landtags folgenden Eyd: 
Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam 
dem Gesetze, Beobachtung und Aufrechthaltung der 
Staatsverfassung und in der Ständeversammlung nur 
des ganzen Landes allgemeines Wohl und Bestes ohne 
Rücksicht auf besondere Stände oder Classen nach 
meiner innern Ueberzeugung zu berathen: So wahr 
mir Gott helfe # und sein zeiliges Evangelium. 
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz 
v. 17. Februar 1819 Art. 4. beseitigt die vier letzten 
Worte, schiebt hinter „Staatsverfassung", „Bestes“ und „Classen“ 
6n kin omma ein und schließt den Eid: „So wahr mir Gott 
elfe!"“ 
E. u3. 1|K.701. Kein Landesherrlicher Antrag kann zur Discussion und 
Abstimmung gebracht werden, bevor er nicht in be- 
4 Die §§ 70—75 sind mehrfacher Aenderung unterzogen worden. 
Die Form, die ihnen die Zwölfte Verfassungsänderung, das Gesetz v. 
24. August 1904 gegeben hat, ist vor &J 75 eingeschoben. S. S. 31 n. 32.
	        
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