Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 29
18.71.
18.72.
18.73.
sondern Commissionen erörtert und darüber Vortrag
erstattet worden ist. 1.
Die Landesherrlichen Commissarien treten zur vor-
läufigen Erörterung der Entwürfe mit ständischen Com-
missarien zusammen, so oft es von der einen oder
andern Seite für nothwendig erachtet wird. Keine
wesentliche Abänderung in einem Gesetz-Entwurf kann
getroffen werden, die nicht mit den andesheralichen
ommissarien in einem solchen gemeinschaftlichen Zu-
sammentritt erörtert worden ist. J
Die Kammern können einen zum Vortrag gebrachten
Entwurf nochmals an die Commissionen zurückweisen. 1
Ein von der einen Kammer an die andere gebrachter
Gesetzes-Entwurf oder Vorschlag irgend einer Art, kann,
wenn er nicht Finanz-Gegenstände betrifft, mit Ver-
besserungs-Vorschlägen, die in einer Commission nach
§. 71. erörtert worden, an die andere Kammer zurück-
gegeben werden. 1.
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. X. Das Gesetz
v. 21. Dezember 1869 bestimmt:
Artikel 6.
1 Die §§. 70, 71, 72, 73 der Verfassung werden
aufgehoben und durch folgende Bestimmung Erseßt.
S. 74.
„Die Annahme eines Gesetzentwurfes, so-
wie die Ablehnung eines landesherrlichen Ge-
setzesvorschlages können in jeder Kammer, so-
wohl nach stattgefundener Vorberathung in
einem besondern Ausschusse, als auch ohne
solche erfolgen, letzteres aber nur auf Grund
einer zweimaligen, durch eine Zwischenzeit von
mindestens drei Tagen getrennten Berathung
und Abstimmung. Ein von der einen Kammer
an die andere gebrachter Gesetzentwurf oder
Vorschlag irgend einer Art kann, wenn er nicht
Finanzgegenstände betrifft, mit Verbesserungs-
vorschlägen an die andere Kammer zurückge-
geben werden.“ 1
#1 Jeder gültige Beschluß einer Kammer erfordert, wo
nicht ausdrücklich eine Ausnahme festgesetzt worden ist,
absolute Stimmenmehrheit bey vollzähliger Versamm-
lung. Bey gleicher Stimmenzahl giebt die Stimme des