Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

4. Die Staatseinrichtungen. 127 
Zur Vertretung der Interessen des 
Handwerks im Großherzogtum ist im Jahre 1900 
eine Handwerkskammer errichtet worden, die 
ihren Sitz in Weimar hat und den Namen „Hand- 
werkskammer zu Weimar“ führt. Sie umfaßt 
auch diejenigen Handwerker außerhalb des Groß- 
herzogtums, welche sich mit Genehmigung der beider- 
seitigen Aufsichtsbehörden inländischen Innungen an- 
geschlossen haben. 
Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer 
beträgt 22; auch kann sie sich durch Zuwahl von 
höchstens fünf sachverständigen Personen, die nicht 
dem Handwerkerstande anzugehören brauchen, er- 
gänzen. Wahlberechtigt sind die Handwerkerinnungen 
und diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Ver- 
einigungen, welche die Förderung der gewerblichen 
Interessen des Handwerks verfolgen und mindestens 
zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen. 
Wählbar sind diejenigen Mitglieder der genannten 
Körperschaften, welche zum Amte eines Schöffen 
wählbar sind ($$ 831, 32 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes®®), das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
im Bezirke der Handwerkskammer ein Handwerk 
mindestens seit drei Jahren selbständig betreiben und 
die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen haben. 
Von den 22 Mitgliedern der Handwerkskammer werden 
66 Zum Amte eines Schöffen sind unfähig Personen, 
welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Ver- 
urteilung verloren haben, solche, gegen die ein Strafver- 
fahren eröffnet worden ist, das die Aberkennung der bürger- 
lichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, und solche, welche 
infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr 
Vermögen beschränkt sind. 
Außerdem soll in einer Reihe von anderen Fällen 
von der Wahl zum Schöffen abgesehen werden, ohne daß 
die Wahl, wenn sie dennoch erfolgt, ungültig wäre.
	        
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