4. Die Staatseinrichtungen. 127
Zur Vertretung der Interessen des
Handwerks im Großherzogtum ist im Jahre 1900
eine Handwerkskammer errichtet worden, die
ihren Sitz in Weimar hat und den Namen „Hand-
werkskammer zu Weimar“ führt. Sie umfaßt
auch diejenigen Handwerker außerhalb des Groß-
herzogtums, welche sich mit Genehmigung der beider-
seitigen Aufsichtsbehörden inländischen Innungen an-
geschlossen haben.
Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer
beträgt 22; auch kann sie sich durch Zuwahl von
höchstens fünf sachverständigen Personen, die nicht
dem Handwerkerstande anzugehören brauchen, er-
gänzen. Wahlberechtigt sind die Handwerkerinnungen
und diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Ver-
einigungen, welche die Förderung der gewerblichen
Interessen des Handwerks verfolgen und mindestens
zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen.
Wählbar sind diejenigen Mitglieder der genannten
Körperschaften, welche zum Amte eines Schöffen
wählbar sind ($$ 831, 32 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes®®), das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben,
im Bezirke der Handwerkskammer ein Handwerk
mindestens seit drei Jahren selbständig betreiben und
die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen haben.
Von den 22 Mitgliedern der Handwerkskammer werden
66 Zum Amte eines Schöffen sind unfähig Personen,
welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Ver-
urteilung verloren haben, solche, gegen die ein Strafver-
fahren eröffnet worden ist, das die Aberkennung der bürger-
lichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, und solche, welche
infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr
Vermögen beschränkt sind.
Außerdem soll in einer Reihe von anderen Fällen
von der Wahl zum Schöffen abgesehen werden, ohne daß
die Wahl, wenn sie dennoch erfolgt, ungültig wäre.