Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 33
1 Die Minister und Mitglieder des Staats
der einen oder andern Seite durch Vermittelung
des Präsidenten zum Zweck einer Verständigung
ein Zusammentritt der beiderseitigen Kommis-
sionen stattfinden.
Beide Kammern beschränken sich in ihrem
Verhältniß zu einander auf die gegenseitige
Mittheilung ihrer Beschlüsse.
Sie stehen nur mit dem Großherzoglichen Staats-
Ministerium in unmittelbarer Gechästeberührung. sie
können keine Verfügungen treffen oder Bekanntmachungen
irgend einer Art erlassen.
Deputationen dürfen sie nur, jede besonders, nach
eingeholter Erlaubniß, an den Großherzog. abordnen.
inisteriums
und Großherzoglichen Commissarien haben jederzeit bey
öffentlicher und geheimer Sitzung Zutritt in jeder Kam-
mer, und müssen bey allen Discussionen gehört werden,
wenn sie es verlangen. Nur bey der Abstimmung treten
sie ab, wenn sie nicht Mitglieder der Kammer sind.
Nach ihrem Abtritt dürfen die Discussionen nicht wieder
aufgenommen werden. 1.
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. X. Das Gesetz
v. 21. Dezember 1869 bestimmt:
Artikel 9.
§. 76 der Verfassung wird durch folgende Be-
stimmung ersetzt:
„Die Minister und Mitglieder des Staats-
ministeriums und Großherzglichen Com-
missarien haben jederzeit bei öffentlicher und
geheimer „Sitzung der Kammern Zutritt und
müssen bei allen Discussionen gehört werden,
wenn sie es verlangen.“
„Wenn eine Vorberathung in einem be-
sondern Ausschuß stattfindet, so treten zur vor-
läufigen Erörterung der Entwürfe die landes-
herrlichen Commissarien mit den ständischen
Ausschüssen zusammen, so oft es von der einen
oder andern Seite für nothwendig erachtet
wird. Keine wesentliche Abänderung in einem
Gesetzentwurf kann getroffen werden, die nicht
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII, 1. 2. Aufl. 3