Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818. 35
jedesmal sechzehn Mitglieder austreten. Die
Perioden der theilweisen Erneuerung beginnen
mit den ersten Januar des Jahrs, in dessen
Lauf der Anfang der neuen Budgetsperiode
fällt, sodaß der erste theilweise Austritt der
grundherrlichen Abgeordneten mit dem letzten
ecember des vierten, und der erste theilweise
Austritt der Abgeordneten der Städte und
Aemter mit dem letzten December des zweiten
Jahres geschieht, in so fern nicht die Kammern
an diesem Tage zu einem ordentlichen oder
außerordentlichen Landtag versammelt sind.
Niemals jedoch darf ein solcher, noch der
vorigen Periode angehöriger Landtag das
Budget auch für die folgende votiren, sondern
es muß hierzu der regelmäßig zu ein Viertel
erneuerte berufen werden.
Findet die Auflösung einer Ständever-
sammlung vor Bewilligung des der laufenden
Landtagsperiode angehörigen Budgets Statt,
so wird die Dauer ihrer Sitzung dem neu ein-
zuberufenden Landtage eingerechnet, so, daß
das erste Viertel der Deputirten zur zweiten
Kammer (und beziehungsweise die erste Hälfte
der grundherrlichen Abgeordneten) mit dem
letzten December des nämlichen Jahres aus-
tritt, an welchem das betreffende Viertheil
(oder die betreffende Hälfte) der Mitglieder der
aufgelösten Kammer hätte austreten müssen.
Zindet dagegen die Auflösung erst nach
Bewilligung des betreffenden Budgets statt,
so wird die bis zur regelmäßigen nächsten Er-
neuerung noch otrlaufende Zeit der neu ein-
zuberufenden Ständeversammlung nicht ein-
gerechnet, sondern es dauert die Vollmacht der
letzteren so lange fort, als wäre sie erst im
Zeitpunkte jener regelmäßigen (theilweisen)
Erneuerung berufen worden.“!#
Vierte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz
v. 5. August 1841 det diese Bestimmung vollständig auf, ersetzt
sie aber durch folgende, zum Theil gleichlautende:
1 Eo im Original. .