Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

38 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 
  
„macht der Letzteren so lange fort, als wäre“ 
„sie erst im Zeitpunkt jener regelmäßigen“ 
„(theilweisen Erneuerung berufen worden." 1 
8. 41. 
Diejenigen Mitglieder der Ständeversamm- 
lung, welche nach dem K. 2 des Gesetzes über 
die theilweise Erneuerung der Kammern am 
31. Dezember 1842 auszutreten hätten, treten 
nun erst mit dem 30. Juni 1843 aus, sofort die, 
welche am 31. Dezember 1844, 1846 und 1848 
auszutreten hätten, am 30. Juni 1845, 1847 
und 1849. 
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz 
v. 24. August 1904 ersetzt in Art. 7 den § 79 wie folgt: 
& 79. 
Die vierjährige Landtagsperiode zerfällt in 
zwei Sitzungsperioden von je zweijähriger 
Dauer. In jeder Sitzungsperiode wird über 
das Fingusgeset Beschluß gefaßt. 
Ist der Landtag während der Sitzungs- 
periode aufgelöst worden, ehe über das Finanz- 
gesetz Beschluß gefaßt war, so wird für den 
neu berufenen Landtag die Dauer der ersten 
Sitzungsperiode und der Mitgliedschaft so be- 
rechnet, wie wenn die Wahl bei Beginn der- 
jenigen Sitzungsperiode, in welcher der letzte 
Landtag aufgelöst wurde, stattgefunden hätte. 
Ist die Auflösung nach der Beschlußfassung 
über das Finanzgesetz erfolgt, so wird der Rest 
der noch nicht abgelaufenen Sitzungsperiode 
der vierjährigen Landtagsperiode des neuen 
Landtags zugeschlagen. 
Die Vorschrift des §5 37 Absatz 2 findet auch 
im Fall der Auflösung Anwendung. 
§. 80. Bey der ersten Wahlhandlung erkennt über alle, wegen 
Gültigkeit der Wahlen entstehenden, Streitigkeiten die 
Landesherrliche Central Commission, die mit der ersten 
1 Ist gegenstandslos geworden.
	        
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