38 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818.
„macht der Letzteren so lange fort, als wäre“
„sie erst im Zeitpunkt jener regelmäßigen“
„(theilweisen Erneuerung berufen worden." 1
8. 41.
Diejenigen Mitglieder der Ständeversamm-
lung, welche nach dem K. 2 des Gesetzes über
die theilweise Erneuerung der Kammern am
31. Dezember 1842 auszutreten hätten, treten
nun erst mit dem 30. Juni 1843 aus, sofort die,
welche am 31. Dezember 1844, 1846 und 1848
auszutreten hätten, am 30. Juni 1845, 1847
und 1849.
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz
v. 24. August 1904 ersetzt in Art. 7 den § 79 wie folgt:
& 79.
Die vierjährige Landtagsperiode zerfällt in
zwei Sitzungsperioden von je zweijähriger
Dauer. In jeder Sitzungsperiode wird über
das Fingusgeset Beschluß gefaßt.
Ist der Landtag während der Sitzungs-
periode aufgelöst worden, ehe über das Finanz-
gesetz Beschluß gefaßt war, so wird für den
neu berufenen Landtag die Dauer der ersten
Sitzungsperiode und der Mitgliedschaft so be-
rechnet, wie wenn die Wahl bei Beginn der-
jenigen Sitzungsperiode, in welcher der letzte
Landtag aufgelöst wurde, stattgefunden hätte.
Ist die Auflösung nach der Beschlußfassung
über das Finanzgesetz erfolgt, so wird der Rest
der noch nicht abgelaufenen Sitzungsperiode
der vierjährigen Landtagsperiode des neuen
Landtags zugeschlagen.
Die Vorschrift des §5 37 Absatz 2 findet auch
im Fall der Auflösung Anwendung.
§. 80. Bey der ersten Wahlhandlung erkennt über alle, wegen
Gültigkeit der Wahlen entstehenden, Streitigkeiten die
Landesherrliche Central Commission, die mit der ersten
1 Ist gegenstandslos geworden.