Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 39 
  
Vollziehuns des Constitutions-Gesetzes beauftragt wer- 
en wird. 
§5. 81. Die Zeit der Eröffnung des Ersten Landtags wird auf 
den Ersten Februar 1819. festgesetzt. 
S§. 82. Der zur Zeit der Eröffnung des Ersten Landtags, wo S. 15. 
die Constitution in Wirksamkeit tritt, bestehende Zu- 
stand in allen Zweigen der Verwaltung und Gesetz- 
gebung dauert sort, bis die erste Verabschiedung mit 
dem Landtage in den Gegenständen, die sich dazu eignen, 
getroffen seyn wird. · 
Insbesondere wird das erste Budjet bis zur Ver— 
aenberng mit den Ständen provisorisch in Vollzug 
gesetzt. 
5. 83. Gegenwärtige Verfassung wird unter die Garantie des 
deutschen Bundes gestellt. 
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und 
dem beygedruckten grössern Staats. Siegel. Griesbach den 
22ten August 1818. 
Carl. 
(L. S.) 
Vdt. F. A. Wielandt. 
Auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit. 
Weiß.
	        
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