Nach der Bekanntmachung vom 26. August 1904. 43
rührenden Abgaben soll durch ein Gesetz ein angemessener Abkaufs-
Fuß reguliert werden.
12.
Das Gesetz vom 14. August 1817, über die Wegzugs-Frei-
heit, wird als ein Bestandteil der Verfassung angesehen.
13.
Eigentum und persönliche Freiheit der Badener stehen für
alle auf gleiche Weise unter dem Schutze der Verfassung.
14.
Die Gerichte sind unabhängig innerhalb der Grenzen ihrer
Kompetenz.
Alle Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtssachen müssen von den
ordentlichen Gerichten ausgehen.
Der Großherzogliche Fiskus nimmt in allen aus privatrecht-
lichen Verhältnissen entspringenden Streitigkeiten Recht vor den
Landes-Gerichten.
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum zu öffent-
lichen Zwecken abzugeben, als nach Beratung und Entscheidung
des Staats-Ministeriums, und nach vorgängiger Entschädigung.
15.
Niemand darf in Kriminal-Sachen seinem ordentlichen Richter
entzogen werden.
Niemand kann anders als in gesetzlicher Form verhaftet und
länger als zweimal vierundzwanzig Stunden im Gefängnis festge-
halten werden, ohne über den Grund seiner Verhaftung vernom-
men zu sein.
Der Großherzog kann erkannte Strafen mildern oder ganz
nachlassen, aber nicht schärfen.
16.
Alle Vermögens-Konfiskationen sollen abgeschafft werden.
17.
Die Preßfreiheit wird nach den künftigen Bestimmungen der
Bundes-Versammlung gehandhabt werden.
18.
Jeder Landes-Einwohner genießt der ungestörten Gewissens-
freiheit und in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung des glei-
chen Schutzes.