Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

43

die  bisherigen  Mitglieder  des  Pensionsvereines  für  Wittwen  und  Waisen  der
Notare  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  kraft  ihrer  bisherigen  Mit—
gliedschaft;

diejenigen  pfälzischen  Notare,  welche  nach  der  Verkündung  des  Notariatsgesetzes,
aber  vor  dem  1.  Januar  1902  ernannt  worden  sind,  kraft  des  Artikel  127
des  Notariatsgesetzes  und  der  dazu  erlassenen  Allerhöchsten  Verordnung  vom
5.  August  1900;

diejenigen  pfälzischen  Notare,  welche  schon  vor  der  Verkündung  des  Notariatsgesetzes
  ernannt  worden  sind,  wenn  sie  unter  Leistung  der  für  sie  versicherungstechnisch

  berechneten  Kapitalsnachzahlung  in  den  Verein  eintreten,  auf  Grund
ihrer  Eintrittserklärung.

83.

Die  Mitgliedschaft  dauert

1.
2.

bei  allen  Notaren  solange  sie  ihr  Amt  bekleiden;

bei  denjenigen  Notaren,  welche  wegen  Invalidität  (durch  Krankheit  oder  Alter
bewirkter  Dienstunfähigkeit)  in  den  Ruhestand  treten  oder  deswegen  auf  Grund
des  Artikel  88  des  Notariatsgesetzes  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  auch
während  der  Zeit  des  Ruhestandes;

bei  denjenigen  Notaren,  welche  schon  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Satzung  vom
Amte  zurückgetreten  oder  nach  Artikel  88  des  Notariatsgesetzes  vom  Amte  ent—
hoben  worden  sind,  wenn  sie  nach  8  24  der  Satzungen  des  Pensionsvereins  für
Wittwen  und  Waisen  der  Notare  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  sich  die
Mitgliedschaft  vorbehalten  haben,  solange  als  sie  die  schuldigen  Beiträge  fortentrichten.

84.

Notare,  die  sich  noch  im  Amte  befinden,  können  aus  dem  Vereine  nicht  austreten.

ä5.

Die  Mitgliedschaft  verleiht  das  Recht,  nach  der  Satzung  des  Vereines  zu  wählen
und  gewählt  zu  werden,  Anträge  an  die  Organe  des  Vereins  zu  stellen,  endlich  für  die
Hinterbliebenen  des  Mitglieds  den  Anspruch  auf  Versorgung.

Andererseits  gibt  sie  die  Pflicht,  an  der  Verwaltung  des  Vereines  nach  der  Satzung
mitzuwirken  und  die  Vereinslasten  nach  Maßgabe  der  Satzung  zu  tragen.

8  6.

Notare,  die  aus  anderen  Gründen  als  wegen  Invalidität  aus  dem  Amte  scheiden  oder
vom  Amte  enthoben  werden,  können  ihren  Angehörigen  —  jedoch  nicht  der  Frau  und  den

9