S. 378.
44 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt.
19.
(Gesetz vom 17. Februar 1849.)
Die politischen Rechte aller Religionsteile sind gleich.
1820.
Das Kirchengut und die eigentümlichen Güter und Einkünfte
der Stiftungen, Unterrichts= und Wohltätigkeitsanstalten dürfen
ihrem Zwecke nicht entzogen werden.
8 21.
Die Dotationen der beiden Landes-Universitäten und anderer
höherer Lehranstalten, sie mögen in eigentümlichen Gütern und
Gefällen, oder in Zuschüssen aus der allgemeinen Staats-Kasse
bestehen, sollen ungeschmälert bleiben.
6#22.
Jede, von Seite des Staats gegen seine Gläubiger über-
nommene, Verbindlichkeit ist unverletzlich.
Das Institut der Amortisations-Kasse wird in seiner Verfas-
sung aufrecht erhalten.
l(23.
Die Berechtigungen, die durch das Edikt vom 23. April 1818
den dem Großherzogtum angehörigen ehemaligen Reichsständen und
Mitgliedern der vormaligen unmittelbaren Reichs-Ritterschaft ver-
liehen worden sind, bilden einen Bestandteil der Staats-Verfassung.
24 und 25.
(Aufgehoben durch § 147 Ziffer 1 des Beamtengesetzes vom 24. Juli 1888.)
III. Stände-Versammlung. Rechte und Pflichten
der Stände-Glieder.
li26.
Die Landstände sind in zwei Kammern abgeteilt.
6#27.
(Gesetz vom 24. August 1904.)
Die erste Kammer besteht:
1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses,
2. aus den Häuptern der Standesherrlichen Familien,
3. aus dem katholischen Landesbischof und dem Prälaten der
evangelischen Landeskirche,