Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 378. 
44 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt. 
  
19. 
(Gesetz vom 17. Februar 1849.) 
Die politischen Rechte aller Religionsteile sind gleich. 
1820. 
Das Kirchengut und die eigentümlichen Güter und Einkünfte 
der Stiftungen, Unterrichts= und Wohltätigkeitsanstalten dürfen 
ihrem Zwecke nicht entzogen werden. 
8 21. 
Die Dotationen der beiden Landes-Universitäten und anderer 
höherer Lehranstalten, sie mögen in eigentümlichen Gütern und 
Gefällen, oder in Zuschüssen aus der allgemeinen Staats-Kasse 
bestehen, sollen ungeschmälert bleiben. 
6#22. 
Jede, von Seite des Staats gegen seine Gläubiger über- 
nommene, Verbindlichkeit ist unverletzlich. 
Das Institut der Amortisations-Kasse wird in seiner Verfas- 
sung aufrecht erhalten. 
l(23. 
Die Berechtigungen, die durch das Edikt vom 23. April 1818 
den dem Großherzogtum angehörigen ehemaligen Reichsständen und 
Mitgliedern der vormaligen unmittelbaren Reichs-Ritterschaft ver- 
liehen worden sind, bilden einen Bestandteil der Staats-Verfassung. 
24 und 25. 
(Aufgehoben durch § 147 Ziffer 1 des Beamtengesetzes vom 24. Juli 1888.) 
III. Stände-Versammlung. Rechte und Pflichten 
der Stände-Glieder. 
li26. 
Die Landstände sind in zwei Kammern abgeteilt. 
6#27. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Die erste Kammer besteht: 
1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses, 
2. aus den Häuptern der Standesherrlichen Familien, 
3. aus dem katholischen Landesbischof und dem Prälaten der 
evangelischen Landeskirche,
	        
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